Anklage:
[…]
Urteil:
- Eugen Jungmann (acht Jahre Zuchthaus und zehn Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, dabei werden ihm neun Monate Untersuchungshaft angerechnet)
- Heinrich Lampe (vier Jahre und sechs Monate Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, ihm werden zehn Monate und zwei Wochen Unterscuhungshaft angerechnet)
- Walter Gawehn (drei Jahre und sechs Monate Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm sechs Monate Untersuchungshaft angerechnet)
- Emil Koch (zwei jahre und sechs Monate Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm neun Monate und drei Wochen Untersuchungshaft angerechnet)
- Herbert Koch (zwei Jahre Gefängnis, dabei werden ihm elf Monate und eine Woche Untersuchungshaft angerechnet)
- Siegfried Drupp (drei Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm neun Monate und drei Wochen Untersuchungshaft angerechnet)
- Hildegard Luke (vier Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, dabei werden ihr zehn Monate Untersuchungshaft angerechnet)
- Julius Krug (zwei jahre und sechs Monate Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm sechs Monate Untersuchungshaft angerechnet)
- Bruno Hüsing (zwei Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, dabei werden ihm acht Monate Untersuchungshaft angerechnet)
- Albert Becker (drei Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm acht Monate Untersuchungshaft angerechnet)
- Alfred Otting (zwei Jahre Zuchthaus, drei Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte; ihm werden elf Monate Unterscuhungshaft angerechnet) und Erich Winzen (drei Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, dabei werden ihm neun Monate Untersuchungshaft angerechnet)
- August Winzen (freigesprochen)
- Helene Winzen (freigesprochen)
Urteilsbegründung:
Die Urteilsbegründung argumentiert, dass Paul Winzen eine Verfassungsänderung mittels eines gewaltsamen Umsturzes herbeiführen wollte, also die Gewalt oder die Drohung mit Gewalt im Sinne von §80 Abs.II StGB517, den „[s]ich anders als mit Gewalt- und zwar mit brutalster Gewalt- gegenüber dem NS durchsetzen zu wollen, wäre eine leere und wahnwitzige Utopie gewesen, und dem Zeugen [Paul Winzen] schwebte, wie sein Reden, Schreiben und Handeln erkennen läßt, in politischer Beziehung alles andere als blosse Utopie vor.“1
[…]
[Warum das Urteil hier nicht vollständig einsehbar ist …]
- Urteil des OLG Hamm, 5 OJs 59-41, 07.06.1941, III Rechtliche Beurteilung im Allgemeinen,; BArch Z/C-16222 Bd.03., S.15, handschriftlich S. 384v. [↩]
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Christian Günther (19. August 2015). Urteil des OLG Hamm vom 07.06.1941. Die 'Winzengruppe' Abgerufen am 29. April 2025 von https://doi.org/10.58079/vavp