Anklage:
1939 gemeinschaftlich handelnd ein hochverräterisches Unternehmen vorzubereiten, wobei Padbergs Aktivitäten drauf ausgerichtet gewesen seien einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen. Hans Kriegeskorte wurde zudem die „Nichtanzeige des Vorhabens eines Münzverbrechens“ vorgeworfen.
Urteil:
- Kriegeskorte wird von der Anklage der Nichtanzeige des Vorhabens eines Münzverbrechens (§139 StGB) freigesprochen
- Sämtliche Angeklagten sind des Verbrechens der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens in Tateinheit mit Rundfunkverbrechen schuldig und werden verurteilt:
- Padberg, Kriegeskorte 5 Jahre Zuchthaus
- Neukötter vier Jahre Zuchthaus
- Alle verlieren die bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von fünf Jahren
- Padberg: Verlust der Wehrwürdigkeit
- Kriegeskorte: Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
- Allen Angeklagten wird ein Jahr der Untersuchungshaft angerechnet
Urteilsbegründung:
[…]
[Warum das Urteil hier nicht vollständig einsehbar ist …]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christian Günther (26. August 2015). Urteil des OLG Hamm vom 11./12.12.1941. Die 'Winzengruppe' Abgerufen am 30. April 2025 von https://doi.org/10.58079/vavq