[Anmerkung: In der Masterarbeit befanden sich einige Faksimiles, die Unterschriften von Verhörten und Protokolle zeigten. Aufgrund der Gebührenordnung des Bundesarchivs für die „Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion” verzichte ich hier auf eine Darstellung.]
Wie aufgezeigt werden konnte, verfügte die Gestapo bereits zu Beginn der Verhöre durch den Vertrauensmann über wesentliche Kenntnisse der Gruppenstruktur und ideologischen Ausrichtung der Gruppe.
Die Überwachung der Post und die Hausdurchsuchungen hatten diese Kenntnisse noch vertieft, wobei die Taschenkalender von Josef Kasel und Franz Becker den Kreis der Verdächtigen erweiterte. Die Hauptaufgabe der Gestapo war es, die Verdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen. Der Weg dorthin führte über Drohungen, die Konfrontation mit (angeblichen) belastenden Aussagen anderer oder körperliche Gewalt. Die „konkrete Gewalt bleibt im toten Winkel des historischen Blicks“[1], wie sich Isabell Richter ausdrückt. Nach einer Anordnung Heydrichs an alle Staatspolizeistellen 1936, der zufolge die „Anwendung verschärfter Vernehmungsmethoden auf keinen Fall aktenkundig gemacht werden“[2] dürfe, ist diese ohnehin schwer in den Vernehmungsprotokollen auszumachen.[3] Formulierungen wie „Nochmals vernommen und eindringlichst zur Wahrheit ermahnt“, oder „nach hartnäckigen Leugnen bequemte sich“, lassen auf Folter schließen.[4] Rein äußerlich suggerieren die Quellen, insbesondere die Akten der Gestapo, den Anschein der „Seriosität“.[5] Das Wissen um Folter erlaube aber nach Bernd Rusinek noch kein Urteil darüber, ob getätigte Aussagen wahr oder falsch sind.[6] Er schreibt von „verbalen Einsprengseln“[7] in Verhören, die nach Ansicht von Isabell Richter vielleicht etwas über die Motivation der Verhörten aussagen könnten.[8] Die Aussagen aus den Gestapo-Verhören bildeten die Grundlage für die Anklageschriften, die die Verhörten in den Vernehmungen durch die Richter selten grundlegend ändern konnten. [9]

Deutlich wird das Vorgehen der Gestapo, Beobachtungen, Vermutungen und Unterstellungen zu vermischen auch an den Verhörprotokollen und Vermerken zu August Winzen, bei dem es „sich um eine Person [handele], die sich bereits lange Jahre vor dem Weltkriege im marxistischen Sinne betätigt hat“ und nun bestreiten würde, sich gegen den nationalsozialistischen Staat zu betätigen. Er dürfte aber „[d]urch die Aussagen seines Sohnes Paul […] als überführt anzusehen sein.“ „Da die Wohnung der Eheleute Winzen“, wie der Kriminaloberassistent Kesting feststellt, „nur aus zwei Zimmern [bestünde], dürfte es ausgeschlossen sein, dass der Beschuldigte von dem Inhalt und der Herstellung der illegalen Schriften keine Kenntnis gehabt [habe].[19] In Bezug auf die Versuche der Beschuldigten, ihre unter Zwang gemachten Aussagen vor Untersuchungsrichtern zurückzunehmen oder abzuschwächen ist die Aussage von Walter Gawehn aufschlussreich. Er konstatiert, „[dass] bei dieser Vernehmung [am 5. Juli 1940] der Sinn [s]einer Angaben in vielen Punkten falsch niedergeschrieben [worden sei]. [20] Der vernehmende Beamte hätte seinen Angaben einen anderen Sinn gegeben.[21]
[1]Richter: Entwürfe, S.51
[2] Erlass Reinhard Heydrichs an alle Stapostellen vom 28.05.1936, BArchB Berlin, RSHA, R 58/243, zitiert in Gruchmann, Lothar: Die Justiz im dritten Reich 1933-1940, S.712 (nach Richter 52)
[3] Über Folter berichtet auch Friedhelm Boll: „ Von den Folterungen Paul Winzens erfuhr Hilde erst vor wenigen Jahren durch ihre Schwester, die kurz vor ihrem Tod diese von der Mutter Paul Winzens stammenden Informationen an sie weitergab. Die Mutter hatte anlässlich eines Besuchs in Berlin die Wundmale der Fesseln an den Armen und die starke Bindehautentzündung auf Grund des tagelangen zwangsweisen Sehens in eine starke elektrische Birne feststellen können.“ (Ders.: Sprechen, S.191, dort Fußnote 139); Vgl. ferner Notz: Mehr als bunte Tupfen, S.237.
[4]Richter: Entwürfe, S.52; Zu der Gewalt während Verhören siehe auch Gebauer: KPD-Dezernat, S.128ff..; In den hier vorliegenden Vernehmungsprotokollen taucht diese Formulierung ebenfalls häufig auf, vgl. hierzu insbesondere den Abschlussbericht Kestings, in dem diese Formulierungen ebenfalls auftauchen: Generalienband II des Oberreichanwaltes beim VGH; Bericht Krim.-Oberassistent Kesting Dortmund, den 31.08.1940; BArchB ZC-16222 Bd.2, S.309v. [Zählung Selke GmbH: Datei 037]; siehe ferner: Vernehmung Bernhardine Becker 08.07.1940; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.217 (durchgestrichen) 84r. [Zählung Selke GmbH: Datei 155].
[5]Hansen: Bespitzelt, S.84.
[6]Rusinek: Gesellschaft, S.89; Vgl. hierzu auch das Kapitel: Quellenbasis und Quellenkritik. Quellenbasis und Quellenkritik.
[7]Rusinek: Gesellschaft, S.61
[8]Richter: Entwürfe: S.51.
[9] Richter: Entwürfe, S.56.||Deutlich wird dies beispielsweise in dem Verhör Franz Beckers vor dem Untersuchungsrichter van Husen vor dem Amtsgericht Bochum am 16.12.1940, Becker wiederruft in großen Teilen seine Angaben oder versucht diese Abzuschwächen. Vgl. hierzu Vernehmung Franz Becker, 16.12.1940, Amtsgericht Bochum; BArchB ZC-16222 Bd. 01, handschriftlich S.108ff.
[10] Vernehmung Paul Winzen 23.07.1940; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.178(durchgestrichen) 82r. [Zählung Selke GmbH: Datei 152]
[11] Vernehmung Paul Winzen vom 29.08.1940; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.306 (durchgestrichen) 90r. [Zählung Selke GmbH: Datei 164]
[12] Vernehmung Josef Kasels am 13.07.1940; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.123 (durchgestrichen) 40r. [Zählung Selke GmbH: Datei 071]
[13] Vernehmung Josef Kasels am 15.07.1940; S.129 (durchgestrichen), 46v. [Zählung Selke GmbH: Datei 084]
[14] Abschrift einer Vernehmung aus dem Gerichtsgefängnis, undatiert; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.120r. [Zählung Selke GmbH: Datei 212]
[15] Vernehmung Josef Kasel vom 29.08.1940; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.305 (durchgestrichen) 89r. [Zählung Selke GmbH: Datei 162]
[16] Vernehmung Franz Becker, 17.12.1940, BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.109v. [Zählung Selke GmbH: Datei 191]
[17] Vernehmung Franz Becker, 29.07.1941, BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.133v. [Zählung Selke GmbH: Datei 236]
[18] Vernehmung Franz Becker, 29.07.1941, BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.135v. [Zählung Selke GmbH: Datei 240]
[19] Generalienband II des Oberreichanwaltes beim VGH; Bericht Krim.-Oberassistent Kesting Dortmund, den 31.08.1940; BArchB ZC-16222 Bd.2, Handschriftlich S.313v. [Zählung Selke GmbH: Datei 046] ||Die Eltern von Paul Winzen werden von Franz Becker als Mitwisser belastet, vgl. hierzu: Vernehmung Franz Becker, 02.07.1940, BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.24 (durchgestrichen) 12v. [Zählung Selke GmbH: Datei 026]; Vgl. hierzu auch: Vernehmung August Winzen 09.08.1940; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, nicht nummeriert [Zählung Selke GmbH: Datei 156] (Das Vernehmungsprotokoll ist nicht vollständig erhalten) und Vernehmung August Winzen, Datum nicht feststellbar; BArchB Z/C-16222; S.93(durchgestrichen) 12, am Seitenende S.143. [Zählung Selke GmbH: Datei 065].
[20] Amtsgericht, Herne den 9.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.116v. [Nach Zählung der Selke-GmbH Blatt 205]
[21] Vernehmung Walter Gawehn, Datum nicht feststellbar; ZC-13829, S.17r. [Zählung Selke GmbH: Datei 049]
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Christian Günther (1. August 2016). 6.2. Verhörmethoden. Die 'Winzengruppe' Abgerufen am 12. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/vawj