Die Rücksichtslosigkeit wächst nur dort, wo sie von der Duldsamkeit genährt wird. Darum ist die eine nicht weniger schuldig als die andere.[1]
Die Verurteilung der Gruppenmitglieder erfolgte in vier Prozessen zwischen dem 07.06.1941 und dem 16.10.1942 am OLG Hamm, dem VGH und dem RKG.
II. Strafsenat OLG Hamm in der Sitzung vom 07.06.1941:
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als Richter: | Senatspräsident Bergmann als Vorsitzender | Angeklagte:
Eugen Jungmann, Heinrich Lampe, Walter Gawehn, Emil Koch, Herbert Koch, Siegfried Drupp, Hildegard Schimschok, Julius Krug, Bruno Hüsing, Albert Becker, Alfred Otting, Erich Winzen, August Winzen, Helene Winzen |
Oberlandesgerichtsrat Heuermann (beisitzender Richter) | ||
Oberlandesgerichtsrat Schryen (beisitzender Richter) | ||
Staatsanwaltschaft | Schnell | |
Urkundenbeamter der Geschäftsstelle | Justizobersekretär Höhne | |
II. Strafsenat OLG Hamm in der Sitzung vom 12.12.1941:
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als Richter: | Oberlandesgerichtsrat Müller als Vorsitzender | Angeklagte:
Franz Padberg, Friedhelm Neukötter, Hans Kriegeskorte |
Oberlandesgerichtsrat Heuermann (beisitzender Richter) | ||
Oberlandesgerichtsrat Schryen (beisitzender Richter) | ||
Staatsanwaltschaft | Dr. Buchner | |
Urkundenbeamter der Geschäftsstelle | Koch | |
I. Senat VGH in der Sitzung vom 21.02.1942:
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als Richter:
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Kammergerichtsrat Granzow(?) | Angeklagte:
Paul Winzen, Josef Kasel, Franz Becker |
Landgerichtsdirektor Dr. Lorenz | ||
SS-Oberführer Tscharmann | ||
NSKK-Brigadeführer Heinsius | ||
SA-Brigadeführer Aumüller | ||
Als Vertreter des Oberreichsanwalts: | Staatsanwalt Ranke | |
Als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle: | Justizsekretär Juhle | |
I. Senat Reichskriegsgericht, in der Sitzung vom 16. Oktober 1942
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als Richter: | Senatspräsident Neumann, Verhandlungsleiter | Angeklagter:
Werner Engel |
Generalmajor Schroth | ||
Oberst Rohrs | ||
Oberkriegsgerichtsrat Sesemann | ||
Major Dr. von Kessel | ||
als Vertreter der Anklage: | Kriegsgerichtsrat Dr. Bornemann | |
als Urkundsbeamter: | Amtsrat Nüske | |
Bestätigt das Urteil:
Der Präsident des Reichskriegsgerichts als Gerichtsherr Admiral Bastian, Berlin, den 11.11.1942.[2] |
Das Strafrecht erfuhr während der nationalsozialistischen Diktatur eine ständige Verschärfung. Die Anklagebehörde der Nürnberger Juristenprozesse zeigte auf, dass 1935 insgesamt drei Tatbestände existierten, bei denen die Todesstrafe verhängt werden konnte, während diese Zahl in den Jahren 1944/45 auf 46 angewachsen war.[3] Es wurden Ergänzungen in das Strafrecht eingefügt, die die Richter zwangen, nach „gesundem Volksempfinden“ zu urteilen, aber gleichzeitig Raum ließen, Richter aufgrund ihrer „sklavischen“ Gebundenheit an Paragrafen zu kritisieren.[4] So war zwischen 1935 und 1939 eine ständige Kompetenzerweiterung der SS und der Gestapo auf Kosten der Justiz auszumachen[5], die mitunter zu „Korrekturen“ der richterlichen Urteilssprüche durch Erschießung der Verurteilten führte.[6] Als Reichsjustizminister Gürtner schließlich am 29.01.1941 unerwartet verstarb, war, wie Helmut Heiber schreibt, „damit das stärkste unter den schwachen Hindernissen beiseite geräumt, die der Verwirklichung der Hitlerischen Vorstellung vom „Rechtsstaat“ noch im Wege standen.“[7] Die Radikalisierung der Strafjustiz vollzog sich schließlich mit der Reichstagsrede Hitlers am 26.04.1942. Die Rede verdeutliche, dass die Gewaltenteilung obsolet geworden war, und Hitler alle Funktionen auf sich vereinigt hatte. [8] Damit verband sich auch die Kompetenz, bisher unabsetzbare Richter zu entlassen. Was als Entlassungsgrund angesehen werden konnte, war niemandem bekannt. Diese Unsicherheit führte dazu, dass die Neutralität der Richter in diesem Zusammenhang also keinesfalls mehr gewährleistet war.[9] Die Wirkung der Rede auf die Öffentlichkeit war indes enorm, und der Ruf der Justiz nachhaltig beschädigt. Es häuften sich Proteste von Bürgern gegen Urteile, die sich mit Gnaden- oder Beschwerdeschreiben direkt an Hitler wandten.[10] Der „Befehl des Führers [galt als] der gesetzte Volkswille“[11], der nicht den Einzelnen, sondern das Volk in den „Mittelpunkt der gesetzlichen Sorge“ rückte.[12] Die Befreiung von „undeutschen Einflüssen“, also dem römischen Recht, bedeutete in letzter Konsequenz die Pervertierung der Rechtsprechung „zur Chiffre für die Ausrottung beliebiger, weltanschaulich definierter, als Gegner erkannter Gruppen“[13]. Das Verhältnis führender Juristen war durch gegenseitiges Misstrauen, Furcht und Eifersucht geprägt, und „das Fehlen einer einheitliche Kommunikation verschärfte die Krise.[14] Die irrationalen Kategorien der Rechtsprechung, die die Nationalsozialisten einbrachten, führten dazu, dass die Tätigkeit der Juristen nicht innerhalb einer Verfassung legitimiert war, und ihr Wirken innerhalb sich ständig verschiebender und durchlässiger Grenzen stattfand.[15] Die beschriebene Normenauflösung führte mitunter zu einer Gewaltjustiz, die vom NS-Kodex abweichendes Verhalten „mit einer barbarischen Ausweitung der Todesstrafe ahndete.“[16] So kommt Klaus Marxen zu dem Schluss, dass es „eine andere Macht als die richterliche [war], die über die Angeklagten die Todesstrafe verhängt[e].“[17]
Der VGH war eine Schöpfung des nationalsozialistischen Systems.[18] Er stand damit außerhalb des Justizsystems, war zugleich aber auch an dessen Spitze verankert. Während er 1934 mehr als eine Art Provisorium bestand, das bestehende Recht undogmatisch ausgelegt wurde und sich eine Tendenz zu milden Urteilsprüchen abzeichnete, die nicht den Vorstellungen der Nationalsozialisten entsprach, war er ab 1936 schon als feste Institution dazu bestimmt, die Aufgaben des Reichsgerichtes wahrzunehmen und Recht im nationalsozialistischen Sinne und darüber hinaus zu sprechen. Die Stellung und Entwicklung des VGH war von mehreren Faktoren abhängig, die einander bedingten.[19] In der Gründungsphase des Dritten Reiches diente er primär zum Erhalt des Systems, und die milden Urteilssprüche machen den Unterschied zwischen dem Anspruch der Nationalsozialisten und der herrschenden Realität deutlich.[20] Die Richter des VGH wurden zu diesem Zeitpunkt nicht nach ideologischen Gesichtspunkten ausgewählt, sondern nach juristischer Fachkompetenz.[21] Während die ersten geschäftsführenden Präsidenten, über die kaum etwas Näheres bekannt ist, das Missfallen des Reichsjustizministeriums erregten, wehte seit der Amtszeit Thieracks zwischen 1936 und 1942 ein „schärferer Wind“.[22] „Die Urteile des Volksgerichtshofes in der Amtszeit Thieracks erregten bei aller Härte in zahlreichen Fällen nicht derart den allgemeinen Abscheu und das lähmende Entsetzen, wie das dann unter Freisler in den letzten drei Kriegsjahren der Fall war, wozu allerdings beigetragen haben mag, daß ein Teil dieser Amtszeit noch in die Friedensjahre und der Rest in die für Deutschland günstigen Feldzüge des Krieges fielen.“[23] Mit der Justizkrise, die durch Hitler Reichstagsrede ausgelöst wurde, dem Umschlagen des Krieges und der Präsidentschaft Freislers entfernte sich der VGH vollends von rechtsstaatlichen Prinzipien.[24] Doch meint Klaus Marxen in der Praxis des VGH ein durchaus „beträchtliches Maß an Rationalität“ entdeckt zu haben, was einzelne Ausnahmen nicht ausschloss.[25]
Formal war das OLG Hamm dem VGH nachgeordnet, die Rechtsprechung orientierte sich dementsprechend auch an diesem. Nach der Verordnung zur Beschleunigung des Verfahrens in Hoch- und Landesverratssachen sollten eigentlich nur minderschwere Fälle vor dem OLG verhandelt werden, wobei es zum Teil aber auch Ausnahmen gab.[26] Die Richter verfügten über eine hohe fachliche Qualifikation, dass Durchschnittalter lag 1936 bei 52 Jahren, wobei Phillip Schryen mit 41 der jüngste Beamte im Dienst war. Mit Ausnahme des Richters Heuermann hatten alle an der Front gestanden, was als Ausdruck für eine nationale Grundüberzeugung, Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit gewertet wurde. Die politische Anpassungbereitschaft der Richter vollzog sich nach Niermann erst langsam, danach aber gründlich.[27] Zwischen der Hammer Generalstaatsanwaltschaft und den rheinisch-westfälischen Gestapostellen entwickelte sich eine effiziente Kooperation, die es ermöglichte tatsächliche und vermeintliche Gegner des Regimes auszuschalten. Die Richter verhängten auf Grundlage der durch Folter erpressten Geständnisse langjährige Haftstrafen.[28] Die Urteile des OLG Hamm nahmen bis 1936, als der VGH schrittweise die ihm bereits seit 1934 zugedachte strafrechtliche Musterfunktion übernahm, bei der Radikalisierung der Justiz eine bedeutsame Rolle ein.[29] Zwischen 1933 bis 1945 hat Eckhard Niermann Verfahren gegen mehr als 340.000 Angeklagte nachgewiesen, von denen ca. 140.000 verurteilt wurden.[30]
Das RKG wurde am 01.10.1936 eingerichtet und mit Richtern besetzt, die Ihre juristische Laufbahn entweder vor 1914 oder während der zwanziger Jahre absolviert hatten.[31] Die Justizbeamten des RKG mussten nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen für das Richteramt erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der Anstellung Offizier des Beurlaubtenstandes sein, was indes zu erheblichen personellen Problemen führte.[32] Die Wehrmachtsführung zeigte gegenüber dem Senat für Hoch- und Landesverrat ein besonderes Interesse, die Rechtsprechung sollte mit die der Sondergerichte und des VGH angepasst werden.[33] Hierzu fand im Oktober 1937 ein vom Chef der Wehrmachtsrechtsabteilung angeordneter Lehrgang statt, an dem auch der spätere Senatspräsident Neumann teilnahm.[34] Manfred Messerschmidt beurteilt den Lehrgang als Möglichkeit für die Gestapobeamten, den anwesenden Justizbeamten „ihre Feindbilder vorzuführen.“[35] Seit Kriegsbeginn fungierte das RGK als erstinstanzliches Gericht, das insbesondere für Hoch-, Landes- und Kriegsverrat, sowie die Zersetzung der Wehrkraft nach § 5 KSSVO zuständig war. Dies waren Tatbestände, die fast ausschließlich mit der Todesstrafe bedroht waren. Messerschmidt stellt in seiner Veröffentlichung heraus, dass in Militärgerichtsfragen nicht das Recht dominierte, sondern der Gerichtsherr, der die Interessen der politischen Führung wahrnahm.[36] Präsident und Gerichtsherr war zwischen dem 12.09.1939 bis zum Oktober 1944 Admiral Max Bastian, der laut seinen „Lebenserinnerungen“ zum Dienstantritt „Leit- und Grundsätze“ seines Handelns formuliert hatte: „Gewissenshandlungen gelten so gut wie unantastbar, lieber hundert Schuldige laufen lassen, als nur einen unschuldig zu verurteilen. Eine gesunde, menschlich und rechtliche Synthese zwischen dem „Wohl“ des Volkes und der vertretbaren Rücksicht auf das „Wehe“ des Einzelnen zu finden“[37] – Festzuhalten ist, dass Bastian seinen Ansprüchen nicht genügen konnte, weil das Unrecht bereits in den Vorschriften selbst enthalten war. Eine Statistik des RKG vom 26.08.1939 bis zum 07.02.1945 weist allein 251 vollstreckte Todesurteile aus.[38] Von den insgesamt 1189 Urteilen sind 1049 vollstreckt worden, dies entspricht ca. 80%.[39] Bastian beeinflusste die Rechtsprechung des RKG nach der Deutung Messerschmidts erheblich, demnach habe er nach Vorlage der Anklageschrift durch die Reichskriegsanwaltschaft gemeinsam mit dem Oberreichskriegsanwalt (ORKA) die Anklageverfügung erlassen. Zusammen mit dem Sachbearbeiter, häufig auch mit dem ORKA, habe er dann erörtert, welche Strafe „auszuwerfen“ sei.[40] – Dies habe bei dem erkennenden Senat suggeriert, das der für die Bestätigung zuständige Gerichtsherr seine Auffassung über Schuld bereits vorgegeben habe. – Bastian habe auch Gespräche mit dem Gutachter, dem ORKA oder dem Senatspräsidenten über die Bestätigung oder Aufhebung von Urteilen geführt.
Der Dortmunder Amtsgerichtsdirektor Nolting schrieb auf Anfrage am 09.12.1940 an den VGH zu Berlin, dass die Akten gegen Winzen u. A. – 9 J 243/40 an diesem Tag an den Amtsgerichtsdirekter in Bochum, wegen dessen Ersuchen vom 29.11.1940 übersandt worden wären.[41] Vom Reichsanwalt beim VGH ging am 01.01.1941 ein Ersuch an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Herne zu Westfalen „um dringende Rücksendung der Akten“ [42], woraufhin ihm von diesem am 10.01.1941 mitgeteilt wurde, dass aufgrund des Ersuchens des Amtsgerichtes Hamm die Akten, die mittlerweile acht Bände umfassen würden, nach der Vernehmung von Gawehn, Jungmann und Engel an dieses weitergegeben worden seien.[43] Am 16.01.1941 wurde durch den Oberstaatsanwalt Reese eine Anfrage an den Oberreichsanwalt gestellt, die das Ermittlungsverfahren gegen Engel und andere wegen des Vergehens gegen § 139 StGB[44] betraf, soweit es Paul Winzen[45], Josef Kasel [46] und Werner Engel[47] anbelangte. Reese bat um Auskunft, ob bereits ein Urteil gefällt wurde, andernfalls wegen welcher Handlung das Verfahren geführt würde. [48] In der Befragung durch den Untersuchungsrichter in Herne bekräftigte Werner Engel, dass er vor 1933 keiner politischen Partei angehört habe, er sei insbesondere nicht links eingestellt. Dass sei in seiner „Familie auch nicht üblich“ [49]. Vielmehr habe er sich bereits vor 1933 für die NSDAP interessiert und sei „Ende 1933 sofort, als [er] aus dem Arbeitsdienst zurückkam, in die NS-Hago und später dann in die Arbeitsfront eingetreten.“[50] Er habe seit dem Herbst 1937 „freudig und ordentlich“ seinen Dienst bei der Wehrmacht versehen und das Vertrauen seiner Vorgesetzten erworben. Er müsse die ihm „zur Last gelegten Beschuldigung der Vorbereitung zum Hochverrat ganz entschieden bestreiten.“[51] Während der Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hamm, richtete er ein Schreiben an seinen ehemaligen Kommandanten Kistowski und bat diesen, sich für ihn einzusetzen, um „zur Sühne und zur Wiederherstellung [s}einer Ehre zu einem Kampftrupp versetzt“ zu werden, er habe sich nie politisch betätigt und habe auch von der Betätigung Kasel nichts gewusst“. [52] Knapp einen Monat später richtete er ein ähnliches Schreiben an den Oberreichsanwalt beim VGH zu Berlin, auf das er sich im Juni 1941 erneut bezog und nochmals darum bat, „[ihm]Gelegenheit zu geben[,] mit der Waffe in der Hand [s]einen Fehler wieder gutmachen zu können.“ [53] Am 23.01.1941 reagierte die Geschäftsstelle des VGH nach Anhörung des Oberreichsanwaltes auf die Haftbeschwerden von Herbert Koch[54], August Winzen[55], Helene Winzen[56] und Heinrich Lampe[57] vom 11.11.1940 und wies diese zurück. Der Oberreichsanwalt richtete am 03.02.1941 ein Schreiben an die Geheime Staatspolizei zu Dortmund, in dem er „in der Ermittlungssache gegen Paul Winzen und 32 andere um Übersendung je einer Abschrift aller bisher angefallenen Protokolle und Berichte“ bat.[58] Das RKG richtete am 10.02.1941 ein Schreiben an den Oberreichsanwalt beim VGH, in dem es die Abgabe des Verfahrens gegen Masshöfer, Hohorst, Blome, den Soldaten Schön und den Gefreiten Lücke unter Berufung auf dem Umstand, dass keine besonderen militärischen Belange i.S. des § 2 Ziff.4 e KStVO. und der 1. Durchführungsverordnung vom 19.9.1938 vorlägen, und sich die Abgabe im Übrigen nach § 18 KStVO rechtfertigen ließe.[59] Dr. Barnickel richtete am 24.03.1941 ein Schreiben an den Generalstaatsanwalt beim OLG Hamm, in dem er aufgrund des § 5 der Zuständigkeitsverordnung vom 22.02.1940 (RGB1.I 5.435) die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten Jungmann, Lampe, August Winzen, Helene Winzen und Erich Winzen (=Hauptband II), Hüsing, Herbert Koch, Otting, Gawehn und Luke (=Hauptband IV), Kosshofer, Emil Koch, Krug, Albert Becker und Drupp (Hauptband III) Kilmer, Blome, Schön, Lücke, Masshöfer und Hohorst (=Sonderband V) an diese Stelle abgab. [60] Das Verfahren gegen Paul Winzen, Franz Becker, Josef Kasel, Werner Engel, Bernhardine Becker, Franz Padberg, Hans Kriegeskorte und Friedhelm Neukötter wurde am 25.03.1941 auf Veranlassung des Oberreichsanwaltes beim VGH wegen Vorbereitung zu Hochverrat als neue J-Sache in der Geschäftsstelle eingetragen.[61] Der Generalstaatsanwalt in Hamm, Hans Semler, teilte dem Oberreichsanwalt am 02.05.1941 mit, dass das Verfahren gegen Blome, Lücke, Schön, Kilmer, Hohorst, Kosshofer und Masshöfer eingestellt worden sei.[62]
[1] Paul Winzen, Aphorismen; in: Högl: Widerstand, S.5.
[2] StPL (RKA) II 248/42.
[3] Nürnbg. III, Prot. (d), S.4460. (Zitiert nach Broszat: Perversion, S.397); Vgl. ferner Benz, Wolfgang: Geschichte des Dritten Reiches, München 2002, S.110.
[4] Broszat: Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich, S.394 in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 6. Jahrg., 4. H. (Oct., 1958), pp. 390-443.
[5] Weitere Informationen in: Dörner, Bernward: >>Heimtücke<<: Das Gesetz als Waffe S.108-120
[6] Weitere Infos Dörner, Bernward: >>Heimtücke<<: Das Gesetz als Waffe, S.246-275, „Die Gestapo als Ergänzungs- und Korrekturinstanz der Justiz, vgl. ferner Koch, S.109-111, Fallbeispiele zur „Korrektur“ der Gestapo; vgl. außerdem: Broszat, Martin: Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich, ab S.394 f. über die ,,vorbeugenden Verbrechensbekämpfung durch die Polizei”, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 6. Jahrg., 4. H. (Oct., 1958), pp. 390-443, vgl. ferner Wagner: Volksgerichthof, S.45.
[7] Heiber: Zur Justiz im Dritten Reich, Der Fall Elias, S.267, online verfügbar unter: http://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/1955_3_3_heiber.pdf. (Zuletzt abgerufen am 01.08.2011.)
[8] Vgl. auch Marxen, Volk, S.88f., sowie Angermund: Deutsche Richterschaft 1919-1945, S.246ff. und Broszat, Martin: Perversion, S.403.
[9] Vgl. Schädler: Justizkrise, S.19.
[10] Vgl. Schädler: Justizkrise, S.17.
[11] Vgl. Heckel: Wehrverfassung und Wehrrecht im Großdeutschen Reich, 1939, S.325 (Zitiert nach Eisenhardt: Rechtsgeschichte, 449.)
[12] Vgl. Bracher: Die deutsche Diktatur. Entstehung, Struktur, Folgen des Nationalsozialismus, 7. Aufl. 1993, S.394 (Zitiert nach Eisenhardt: Rechtsgeschichte, 443).
[13] Eisenhardt: Rechtsgeschichte, 444.
[14] Schädler zur Polykratie: S 297, 51.
[15] Vgl. Gruchmann: Das Forschungsvorhaben „Die Justiz im Dritten Reich“, S.99
[16] Vgl. Wehler, Hans-Ulrich: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4, Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten, 1914-1949, München 2003, S.907.
[17] Marxen: Terror, S.7.
[18] Eisenhardt: Rechtsgeschichte, S.468. 335 Wagner spricht von einer spiegelbildlichen Entwicklung des Volksgerichtshofes zum Dritten Reich, vgl. hierzu S.11. 336 Vgl. Koch: Volksgerichtshof, S.130. 337 Ähnlich Marxen, S.5. 338 Vgl. Koch: Volksgerichtshof, S.130.
[19] Wagner spricht von einer spiegelbildlichen Entwicklung des Volksgerichtshofes zum Dritten Reich, vgl. hierzu S.11.
[20] Vgl. Koch, S.130
[21] Marxen, S.5
[22] Ebd.
[23] Wagner: Der Volksgerichtshof, S.832.
[24] Gillately bezeichnet die Entwicklung des Volksgerichtshofes als anfangs gemächlich bis hin zum Blutgericht. (Vgl. S.74.)
[25] Marxen Jur. Zeitgeschichte. Bd.2, S.27ff.|| Die hier erfolgte Einleitung stammt mit leichten Anpassungen und Ergänzungen aus meiner Bachelorarbeit: -„Der Volksgerichtshof als „Panzertruppe der Rechtspflege“ im Dritten Reich? Rechtsprechung zwischen Terror und Normalität“, unveröffentlichte Bachelorarbeit, Sommersemester 2011.
[26] Vgl. Zarusky, Widerstand als Hochverrat, S.34 ff.
[27] Niermann: Strafjustiz, S.164.
[28] Niermann: Strafjustiz, S.377f..
[29] Ebd., S.378
[30] Niermann: Strafjustiz, S.169.
[31]Ebd.,S.49.
[32]Ebd.,S.45ff
[33]Ebd.,S.50.
[34]Ebd.,S.50
[35]Ebd.,S.50.
[36]Vgl. hierzu Messerschmidt: Wehrmachtsjustiz, S.43.
[37]Lebenserinnerungen, BA-MA, N 192/1, S.5f. (Zitiert nach Messerschmidt: Wehrmachtsjustiz, S.95.)
[38]Vgl. Haase, Das Reichskriegsgericht, S.52. (98)
[39]Messerschmidt: Wehrmachtsjustiz, S.107
[40]Lebenserinnerungen, BA-MA, N 192/1, S.5f. (Zitiert nach Messerschmidt: Wehrmachtsjustiz, S.100.)
[41] Amtsgerichtsdirektor Dortmund an VGH, den 9.12.1940.BArchB Z/C-16222 Bd.3;9 J 243/40; S.10r [Zählung Selke GmbH: Datei 11]
[42] Reichsanwalt beim VGH an Ermittlungsrichter Herne, 01.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.3;9 J 243/40; S.31r. [Zählung Selke GmbH: Datei 17]
[43] Amtsgericht Herne an ORA beim VGH, 10.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.3;9 J 243/40; S.32r. [Zählung Selke GmbH: Datei 32]
[44] § 139 Nichtanzeige von Verbrechen – erfasst explizit auch die Kenntnis von Hochverrats- oder Landesverratsvorhaben oder einer beabsichtigten Wehrmittelbeschädigung oder geplanter Verbrechen wider das Leben.
[45] In der Haftanstalt Dortmund
[46] In der Haftanstalt Hamm
[47] In der Haftanstalt Herne
[48] Oberstaatsanwalt an ORA beim VGH, 16.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.3;9 J 243/40; S.40r. [Zählung Selke GmbH: Datei 23]
[49] Amtsgericht, Herne den 9.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.116v. [Nach Zählung der SELKE-GmbH Blatt 205]
[50] Ebd.,, S 116r. [Nach Zählung der SELKE-GmbH Blatt 204]
[51] Ebd. [Nach Zählung der SELKE-GmbH Blatt 204]
[52] Schreiben Engels an ehem. Kommandanten Kistowski vom 25.03.1941; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.122v. [Nach Zählung der SELKE-GmbH Datei 217]
[53] Engel an Oberreichsanwalt des VGH 23.06.1941; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.125r. [Nach Zählung der SELKE-GmbH Datei 220]
[54] Beschluss gegen Herbert Koch, 23.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 9 J 243/40; S.351r [Zählung Selke GmbH: Datei 008
[55] Beschluss gegen August Winzen, 23.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 91 243/40; S.349r. [Zählung Selke GmbH: Datei 006]
[56] Beschluss gegen Helene Winzen, 23.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 91 243/40; S.348r [Zählung Selke GmbH: Datei 005]
[57] Beschluss gegen Heinrich Lampe, 23.01.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 9 J 243/40; S.350r [Zählung Selke GmbH: Datei 007]
[58] Fernschreiben vom 03.02.1941, Oberreichsanwalt beim VGH an Gestapo Dortmund; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 9 J 243/40; S.352r [Zählung Selke GmbH: Datei 009]
[59] Verfügung des Reichkriegsgerichtes, 10.02.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 9 J 243/40; S.354r [Zählung Selke GmbH: Datei 012]
[60] ORA an Generalstaatsanwalt Hamm, 24.03.1940; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 9 J 243/40; S.357r [Zählung Selke GmbH: Datei 015]
[61] Abschrift, 25.03.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 9 J 243/40; S.356r [Zählung Selke GmbH: Datei 014]
[62] Einschreiben von Generalstaatsanwalt an Oberreichsanwalt datiert auf den 02.05.1941 (Eingang 12.05.1941); BArchB Z/C-16222, S.43