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7.1. Oberlandesgericht Hamm

7.1. Oberlandesgericht Hamm

Das OLG Hamm, namentlich der Vorsitzende Senatspräsident Bergmann[1] mit den Oberlandesgerichtsräten Heuermann[2] und Schryen[3] als beisitzenden Richtern, verhängte am 07.06.1941 nach sechstägiger Verhandlung[4] gegen 14 Mitglieder der Gruppe[5], die mittlerweile alle im hiesigen Untersuchungsgefängnis untergebracht waren, wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens Zuchthausstrafen in Verbund mit langjähriger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die zwischen zwei und zehn Jahren lagen.[6] Die Angeklagten Eugen Jungmann, Alfred Otting und Albert Becker wurden außerdem noch wegen Rundfunkverbrechen verurteilt. Die Eheleute August und Helene Winzen wurden hingegen freigesprochen.[7]

In einem Gespräch im März 1991 mit Eckhard Niermann beschrieb Hildegard Schimschok die Verhandlungsführung durch Senatspräsident Bergmann. Dieser habe zwar nie die Fassung verloren, seine Befragungen und Kommentare seien aber von völligem Unverständnis für die Motive der Angeklagten bestimmt gewesen. Sein Auftreten sei sowohl arrogant, als auch überheblich gewesen und seine Befragung sei entweder von einem Unterton väterlicher Strenge oder tiefer menschlicher Verachtung geprägt gewesen.[8] Die Urteilsbegründung des OLG hebt darauf ab, dass Paul Winzen eine Verfassungsänderung mittels eines gewaltsamen Umsturzes herbeiführen wollte, also die Gewalt oder die Drohung mit Gewalt im Sinne von § 80 Abs.II StGB[9], denn „[s]ich anders als mit Gewalt- und zwar mit brutalster Gewalt- gegenüber dem NS durchsetzen zu wollen, wäre eine leere und wahnwitzige Utopie gewesen, und dem Zeugen [Paul Winzen] schwebte, wie sein Reden, Schreiben und Handeln erkennen [ließe], in politischer Beziehung alles andere als blosse Utopie vor.“ [10] Das Gericht unterteilt das Vorhaben Winzens in verschiedene Phasen, so hätte „[a]ls Markstein dieser Einstellung und auf diesem Wege […] der in den Abschnitt „Lampe“ und zwar in die erste Hälfte des Jahres 1939 fallende Entschluß zu gelten, zur Durchführung seiner Pläne eine illegale Organisation in´s Leben zu rufen.“[11] Insofern sei das Vorhaben Winzens „in jeder Beziehung (vgl. RGSt 5 S.60 und 41 S.138) ein hinreichend ‚bestimmtes‘“[12] Bei dem Versuch, einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen handele es sich um eine qualifizierte Vorbereitung zum Hochverrat gemäß § 83 Abs.II Ziffer 1 StGB, wobei „weder das Bestehen einer förmlichen Organisation noch das Bewußtsein des Täters, daß eine solche aufgezogen werden sollte“[13], erforderlich sei. Die Hauptfrage sei demnach, wann ein organisatorischer Zusammenhalt zustande gekommen sei. In der Strafzumessung könne nur bei Herbert Koch ein minder schwerer Fall im Sinne von § 84 StGB angenommen werden. „Wer sich, wie die Angeklagten es getan [hätten], kurz vor dem Kriege und während desselben, unter Umständen sogar noch als Soldat oder in sonstiger nationalsozialistischer Treuestellung, an hochverräterischen Bestrebungen, die einen an Hass und Gemeinheit nicht zu überbietenden Dolchstoß in den Rücken des um seine Zukunft kämpfenden deutschen Volkes darstellen [würde], beteilig[e], vergeh[e] sich so schwer, daß er nur unter ganz besonderen Voraussetzungen auf die Anwendung des § 84 StGB Anspruch erheben [könne]“[14]. Diese Vorrausetzungen seien bei Koch durch seine „Jugend und [die] skrupellose Verführung durch Winzen“[15] gegeben.

Eugen Jungmann habe an den Gesprächen in der Wohnung von Heinrich Lampe teilgenommen. Die Schrift „Bürokratismus und Kapitalismus“ dort gelesen und sei spätestens ab diesem Zeitpunkt ein „über alles unterrichteter und aktiver Anhänger und Mitarbeiter des Zeugen Winzen gewesen.“[16] Er sei außerdem auch bei den Treffen in Franz Beckers Wohnung gewesen und habe eine über die „Mitgliedschaft hinausgehende Funktion“ eingenommen, er gehöre zum „Organisationskopf“[17]. Zwar sei über seine Tätigkeit zwischen dem 01.6 und dem 28.06 „nichts besonderes festzustellen. Er [sei] aber bis zum ‚Schluß‘ dabei gewesen“[18]. Nur durch die Warnung Erich Winzens sei es ihm gelungen, belastendes Material fortzuschaffen, was seine Mutter gegenüber dem Kriminalbeamten Kesting bestätigt habe.[19] Insofern sei Jungmann am meisten belastet und habe auch „als Persönlichkeit am wenigsten Schonung“ [20] verdient. „Bei geständigen Angeklagten pfleg[e] der Senat die erlittene Untersuchungshaft in der Regel aus Billigkeitsgründen ganz anzurechnen, während er bei nicht oder nicht voll geständigen nichts oder nach Grad des Bestreitens nur einen Teil anrechne[e].[21] In diesem Kontext müsse „der Angeklagte Jungmann, bei dem auf 10 Jahre anerkannt [sei], aus der Reihe der Angeklagten herausgehoben werden.“ [22]

Heinrich Lampe, der nach seiner Heirat im Februar 1939 eine neue Wohnung bezogen hatte, stellte diese für Treffen der Gruppe zur Verfügung. Dadurch, so die Urteilsbegründung, sei er dann in die Pläne zur Schaffung einer Organisation eingeweiht gewesen.[23] Der OLG warf ihm vor, sich auch nach Einberufung zur Wehrmacht „im Winzen´schen Sinn“ betätigt und mit Walter Gawehn getroffen zu haben. Als Indiz dafür diente eine an Paul Winzen gerichtete Postkarte, die am 04.05.1940 erfasst wurde und in der Urteilsbegründung wörtlich wiedergegeben wird:

Lieber Paul! Ich habe Deine Karte erhalten und Else auch noch einmal veranlaßt, sich danach zu erkundigen. Sonst ist alles in Ordnung. Walter hat sich seinen Fuß verkröppt. Er hat schon einen Druckposten in der Waffenmeisterei. Warum Du die Correspondenz [sic!] nicht so führst, verstehe ich und habe das Gleiche schon zu Walter gesagt. Nur ab und zu sende mal eine Karte.[24]

Heinrich Lampe habe „dem illegalen Kreis um Paul Winzen bis Januar/Februar 1940, längstens bis zu seiner Einberufung am 22.02.1940 angehört und sich unter Einschaltung in dessen Organisationsbestrebungen bewußt im Sinne der zur Vorbereitung des Hochverrats erstrebten Herstellung eines organisatorischen Zusammenhalts betätigt.“[25] Lampe sei nach Jungmann der am schwersten belastete Angeklagte und habe „auf Grund seiner Vorbildung und erhöhten Einsicht in die Dinge allen Grund gehabt […], sich fernzuhalten oder zurückzuziehen.“ Ob er sich als Soldat illegal betätigt habe, sei nicht festzustellen. Ihm komme zugute, dass er sich offen zu seiner Tat bekannt habe: „Der Senat hat von ihm den Eindruck, daß irgendwie ein guter Kern in ihm steckt und daß er für die Volksgemeinschaft nicht völlig verloren scheint.“[26]

Walter Gawehn habe bereits während der „Evinger Geschäftszeit“ [27] an Zusammenkünften der Gruppe teilgenommen, später auch in der Uhlandstr. „Früher [habe] er den staatsfeindlichen Charakter der dort geführten Gespräche und weiter zugegeben, daß der Zeuge Winzen sich bereits damals eine eigene, an den Marxismus angelehnte politische Idee zurecht gelegt gehabt habe. Jetzt [wolle] er dies nicht mehr wahrhaben, wie überhaupt sein Leugnen und seine Schönfärberei zunimmt, je mehr es sich um die vorgeschrittene Zeit und Entwicklung handel[e].“[28] Dem gegenüber habe Gawehn bei der Polizei ausgesagt, dass bereits bei den Treffen in der Wohnung Eugen Jungmanns „organisatorische Pläne des Zeugen Winzen bestanden“[29] hätten. Er sei in den „politischen Bannkreis von Paul Winzen“ [30] geraten. Zudem habe Jungmann bei der Besprechung bei Kasel, in der eine „regelmäßige Umlage zugunsten von Winzen beschlossen wurde teil[genommen] und [sei] zu Zahlungen bereit [gewesen].“[31] Aufgrund von persönlichen Differenzen habe er bei den Treffen in den Wohnungen von Lampe und Becker nicht teilgenommen, aber in der ersten Hälfte oder in der Mitte des Jahres 1939 das von der Wehrmacht gestohlene Saugpostpapier aufbewahrt und anschließend Winzen übergeben. Kurz nach seiner Einberufung im März 1940 habe er Paul Winzen zudem auf Walter Chilla als potentielles Mitglied aufmerksam gemacht, weswegen er „mit mehr oder weniger kleinen, rechtlich belanglosen Unterbrechungen bis Anfang März 1940 zu dem ihm bekannten hochverräterischen Bestrebungen des Zeugen Winzen gestanden und sich in ihrem Sinne betätigt“ [32] habe. Es ließe sich kein schlüssiger Beweis führen, dass er während der Wehrmachtszeit tätig war, weswegen er nicht im Sinne von § 82 Abs. III Ziffer I StGB zu überführen sei. Dafür habe er sich aber zweifellos im Sinne von Abs. II schuldig gemacht.[33] „Als gereifter und politisch geschulter Mensch wusste er, was dies rechtlich bedeutete, daß es um hochverräterische Dinge ging. In dieser Erkenntnis hat er in mehrfacher Beziehung der illegalen Sache Dienste erwiesen, die, wie er wußte, den hochverräterischen Bestrebungen fördernd zu diesen geeignet waren [sic!]. Damit [sei} der äußere und innere Tatbestand der Vorbereitung zum Hochverrat erfüllt.“ [34] Der Austausch von Kassibern mit Julius Krug während der Untersuchungshaft offenbare nicht nur eine Verschleierungsabsicht, sondern auch, wie „die Art seiner Einlassung zeig[e], kein[en] offene[n] und ehrliche[n] Charakter“ [35].

Emil Koch sei „früh ins Fahrwasser des ihm seit langem bekannten Zeugen Winzen“ [36] geraten, seine Aussage, dass nicht er, sondern Winzen der eigentliche Kopf des Wanderbunds gewesen sei, wertete das OLG als „Umstellung auf die Illegalität in höchster Vollendung.“[37] Sie beweise die „[s]chon damals in Erscheinung getretene[n] Pläne des Zeugen [Paul Winzen], eine neue – eigene – und zwar internationale Partei zu gründen“[38]. Emil Koch kam aufgrund seiner Beziehung zu Elfriede Winzen häufiger mit Paul in der elterlichen Wohnung der Geschwister zusammen. Dort sei „systematisch im Sinne staatsfeindlicher Beeinflussung und Schulung auf ihn eingewirkt [worden]“[39]. In den Geschäften in Evenig und auch in der Uhlandstraße sei er mit Josef Kasel und Walter Gawehn zusammengekommen, hätte nach seiner Heirat am 15.05.1936 sogar in einem Haus mit den Eltern Kasels gewohnt. Kasel habe sich ihm dann, obwohl von Winzen als untauglich eingestuft, „trotz seiner Einberufung sehr eifrig [gewidmet]“. [40] Von Kasel habe er im Mai 1940, neben der Schrift „Was hat der Arbeiter von einem neuen Kriege zu erwarten“ einen Brief von Hildegard Schimschok erhalten, der sich auf diese bezog. [41] Wegen dieser Umstände, so die Argumentation des OLG, sei Emil Koch klar gewesen, dass „er für hochverräterische Dinge gewonnen werden sollte.“[42] Er habe somit mindestens bis zum Mai 1940 ein strafbares Verhalten gezeigt und habe „in Kasel und mittelbar auch in Winzen den Eindruck erweckt, als stehe er zur Sache, und innerlich [sei] er nach Überzeugung des Senats auch dabei gewesen, mag es auch zu einer förmlichen Einschaltung noch nicht gekommen sein“[43]. Somit sei „der subjektive Tatbestand der Vorbereitung zum Hochverrat gegeben. […] Nach alledem [sei] der äußere und innere Tatbestand des Verbrechens nach § 83 Abs. II StGB erfüllt. Eine Überführung im Sinne von § 83 Abs. III Ziffer 1 [sei] dagegen nicht möglich [gewesen]. Es [fehle] an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte sich als zu dem zu schaffenden oder bereits in´s Leben gerufenen illegalen Apparat gehörig betrachtet und bewußt im Sinne der auf Herstellung eines organisatorischen Zusammenhalts gerichteten Bestrebungen des Zeugen Winzen und seiner engsten Mitarbeiter betätigt [habe].“[44] Das Strafmaß von zwei Jahren und sechs Monaten sei angemessen bei der „Eigenart der Straftat, die mehr in passivem Einvernehmen als in aktivem Handeln [bestünde]“[45].

Herbert Koch sei politisch, „abgesehen von der vorliegenden Strafsache, ein unbeschriebenes Blatt“[46]. Er sei „das politische Opfer des Zeugen Winzen“[47], habe die beiden Schriften „Was hat der Arbeiter von einem neuen Krieg zu erwarten?“ und „Mit dem Beginn des neuen Krieges“ zu lesen bekommen und sei dann in den „Hauptzirkel“ bei Franz Becker eingeführt worden.[48] Nach seiner Einberufung sei er noch zweimal in der Wohnung Beckers gewesen und habe einen Brief, den er von Winzen erhalten habe, in dem dieser Kasel anwies, ihm Geld und Zivilkleidung zu schicken, weitergegeben.[49] „Bei dem Angeklagten [habe] der Senat ausnahmsweise, wie bereits angedeutet (vgl. Ziffer A III 6), einen minder schweren Fall im Sinne vom §84 StGB angenommen. Er [sei] als junger, politisch unerfahrener Mensch einem gewissenlosen und ihm in jeder Beziehung weit überlegenen Verführer zum Opfer gefallen. Hätte er das Glück gehabt, nach der Machtübernahme unter nationalsozialistischen Einfluss zu kommen, so wäre er nach Überzeugung des Senats ein brauchbares Mitglied der Volksgemeinschaft geworden, zu der aber in Zukunft noch, wie der Senat [annehme und hoffe], zurückfinde[ ].[50]

Siegfried Drupp habe das Geschäft in der Uhlandstraße besucht und dort habe Winzen „ihm gegenüber dann seine an den Marxismus angelehnte, im Übrigen aber eigenwillige politische Weltanschauung“ [51] entwickelt und Drupp habe „wie er früher angegeben [habe] und auch jetzt nicht ernstlich abstreitet[e], politisch ganz im Banne des [Paul Winzen]“ gestanden. Bis zu seinem Urlaub im Jahr 1937 habe er in losen und unpolitischen Briefverkehr gestanden, dann habe seine Beziehung zu Paul und Erich Winzen, sowie Josef Kasel, politischen Charakter angenommen. Er sei seit dem Winter 1938/39 eingeweiht gewesen und habe mit Kasel drei oder vier Briefe ausgetauscht, „von denen anzunehmen, aber nicht einwandfrei festzustellen [sei], daß sie sich offen oder getarnt mit der illegalen Sache befaßt haben.“ [52] Am 12.05.1940 habe er dann einen Brief von Josef Kasel erhalten, in dessen Anlage der Durchschlag eines Briefes an Hildegard Schimschok beifügt sei, in diesem sei, „wenn auch verbrämt und mit allerlei philosophischen Gedankengut vermischt, von der illegalen Sache, vor allem von der Notwendigkeit aktiver Mitarbeit von vorneherein, die Rede.“ [53] Sein Antwortbrief vom 11.05.1840 zeige, dass er wisse worum es gehe und „auch mit dem Herzen dabei“[54] gewesen sei:

Lieber Josef!

Am denkwürdigen 1. Mai erhielt ich Deinen Brief und sah es als ein gutes Omen an, daß er gerade an dem Tage eintraf, der seit alten Zeiten als der Tag des Werdens und des Neugestaltens bekannt ist. In dieser Form soll auch meine Antwort, unter Anlehnung an das von Dir gesandte Material erfolgen. Es soll Dir eine Bestätigung sein, daß es mir Freude bereitet hat, dasselbe zu lesen und durchzudenken.

Ich hatte zum 1. Mai mehreren meiner Bekannten Grüße gesandt u. von allen kam einige Tage später eine fast spontan wirkende Antwort. Ich hatte also gleich den Beweis dafür daß es im Leben immer darauf ankommt, wie umfassend und schnell ein Gedanke erfaßt und zum Bekenntnis wird (Vermerk: hiermit geht der Verfasser auf gewisse, im Brief Kanal. an Luke aufgeworfene Gedankengänge ein, was er dann noch weiter ausspinnt.) …. Es stimmt schon daß zwischen dem Gedanken, dem Bekenntnis und der Tat ein großer Zwischenraum liegt. Diese Phasen der Leere zu überbrücken, ist Angelegenheit und Aufgabe einiger der Erkenntnis ziemlich nahe gekommener Menschen. Ja, Josef, zu den letzteren zu zählen, muß wohl eine eherne Lebensaufgabe sein, die die Beteiligten immun macht gegen die Unbilden der menschlichen Gesellschaft. Gewiß, wir sind noch weit davon entfernt, zu diesen Menschen zu zählen, aber trotzdem, oder besser gesagt gerade deswegen wollen wir nicht müde werden und den Weg, welcher sehr dornenreich ist, ein wenig gangbarer formen. Wenn ich weiter greifen soll, so mächte [sic!] ich sagen, laßt uns die impulsierende, dynamische Kraft werden die den Verzweifelten ein nues [sic!] und den Gleichgültigen ein aufrüttelndes Lebensserum tagtäglich injektiert (d.h. injeziert [sic!]), damit die Masse des Volkes stark wird im Erkennen und Wissen, daß auch sie den natürlichen Ablauf der Entwicklung nicht hemmen, sondern als fortschrittliche Streiter in unserer Ideenwelt zu stehen haben. Du kennst die Bestrebungen nach der Hinsicht zur Genüge, so daß ich nicht weiter darauf eingehen brauche, wir als junge Menschen wollen, oder sollen, jedenfalls die Rufer, Erwecker und Neugestalter werden, um erstens aus unsern Herzen keine Mördergrube zu machen, zweitens um vor unserm eigenen Gewiesen und „Ich“ bestehen zu könne, u.n, ‘u. letzthin -was wohl am wichtigsten ist, als Kinder unserer Zeit vor der Geschichte als unbestechliche Vertreter einer großen Zukunft einer glücklichen Welt, uns den späteren Geschlechtern würdig zu erweisen. Ich weiß es selbst, Du weißt es, wir alle wissen es, daß der Weg zum Ziel ungeheuer uneben ist, daß er selbstlose, konsequente, zielbewußte Menschen braucht, um überhaupt beschritten zu werden. (Vermerk: Hierüber folgen noch weitere Ausführungen).

Die Dinge treiben nun mit Gewalt zur Entscheidung, wer kann voraussehen, was Morgen ist, aber eines ist gewiss, wie alles auch läuft, wir müssen – wie Paul (d.h. Winzen) so schön sagt – aus jeder Situation das Möglichste herausholen. Das können wir aber nur, wenn mir geschult sind in klarem Erkennen jeder neuauftretenden Lage. (Vermerk: In dem restlichen Teil des Briefes stellt der Verfasser in Aussicht, demnächst auf den “Briefwechsel mit Hilde” -d.h. Luke – einzugehen und er bittet um Zusendung u.a. des “schon Erwähnten von Paul verfaßten”. Den Abschluß bildet ein „umgemoldetes Lied“, in dem zuletzt vom „deutschen Freiheitsland“ die Rede ist.).[55]

„Über den nach Lage der Sache eindeutigen Charakter dieses Schreibwerkes [bräuchten] weitere Worte nicht verloren zu werden. Er [beweise], daß der Angeklagte als einsatzbereiter Mitkämpfer im Lager des Paul Winzen [stehe]. In der Hauptverhandlung [habe] er dies zunächst in törichter Spielfechterei auszuräumen versucht, dann aber, wie euch im Vorverfahren, mehr oder weniger zugegeben.“[56] Aufgrund seiner „besonderen Verhältnisse (lange räumliche Trennung, seltene persönliche Anwesenheit in Dortmund)“ [57] habe der Senat nicht feststellen können, inwieweit Drupp sich organisatorisch betätigt habe. Er sei allerdings „bis zum Mai 1940 Anhänger und bewusster Förderer gewesen“[58].

Hildegard Schimschok sei im Jahr 1935/36 in näherem Kontakt zur Gruppe um Winzen getreten. Dieser habe sie dann zwischen September und Oktober 1939 in Hamburg besucht und sie in das Bestehen der Organisation eingeweiht.[59] Sie habe sich aber, so die Urteilsbegründung „als Frau zunächst noch nach außen hin zurückzuhalten. Für den Fall des Eintretens einer Revolution [habe] sie sich jedoch bereits jetzt, indem sie die Gedanken und Bestrebungen des Zeugen zu den ihrigen machte, rückhaltlos zu aktiver Mitarbeit zur Verfügung [gestellt]..[60] Während eines Besuches im Winter 1939 habe sie die Ehefrau Franz Beckers kennengelernt. Kasel habe Briefverkehr zu ihr unterhalten und sie in einem Schreiben vom 03.04.1940 aufgefordert, in Hamburg Mitglieder anzuwerben, wozu sie sich in einem Antwortschreiben auch bereit erklärt habe. Unternommen habe sie nichts, da „sie befürchtete aufzufliegen.“ [61] Allerdings habe sie, so der OLG „auch in der Folgezeit nach wie vor innerlich zu ihm [gestanden] und […] dies bei gegebener Gelegenheit auch zum Ausdruck [gebracht]. Ihre frühere polizeiliche Einlassung, sie habe im Zusammenhang mit ihrer NSV-Betätigung[62] den Weg zum NS gefunden, war zugestandenermaßen unrichtig. […] „Daher [müsse] die volle Schwere des Gesetzes sie treffen, und dies umso mehr, als sie sich als NSV-Schwester besonders treulos gezeigt [habe]. Erhebliche Strafmilderungsgründe [stünden] ihr, abgesehen von dem Geständnis nicht zur Seite, es sei denn, daß man, was sie aber nicht wahrhaben [wolle], [annehme], daß sie zu Winzen in einem gewissen Hörigkeitsverhältnis gestanden [habe].“[63]

Julius Krug habe auch nach 1933 Kontakt zu Winzen gehabt. Durch den RAD und andere Interessen sei der Kontakt dann aber abgebrochen und erst zwischen Sommer und Herbst 1937 wieder entstanden, als Krug an einer Fahrt zu Bayernhütte teilgenommen habe. Dort sei er mit Winzen, Kasel, Jungmann, Lampe und Luke gewesen „und er [gebe] auch zu, daß Winzen ihn möglicherweise politisch habe ‘befruchten‘ wollen. […] Inwieweit Krug auch in die organisatorische Seite der Angelegenheit eingeweiht worden und mit ihr einverstanden gewesen [sei], [habe] sich nicht genau feststellen lassen. Unbestreitbar aber [sei], wenn er seine diesbezüglichen früheren Angaben nunmehr auch einschränken [wolle], daß er auch Schriften des Zeugen Winzen gelesen [habe].“[64] Nach seiner Einberufung habe er weiterhin Kontakt zur Gruppe gepflegt und auch in der Kaserne Unterhaltungen mit Josef Kasel geführt, auch wenn dieser in „offensichtlich schonen“ wolle. „Nicht ausgeräumt werden [könne] auch die frühere Angabe des Zeugen Kasel, er habe dem Angeklagten einmal bei einem Besuch in seiner (Kasel´s) Wohnung eine politische Hetzschrift, über deren Inhalt man sich dann unterhalten habe, vorgelesen.“[65] Dass Julius Krug 1939 nach seiner Verlegung nach Köln in seiner Urlaubszeit Winzen nur einmal besucht habe, stehe im Widerspruch zu Winzens Aussage. Dieser habe „im übrigen [erklärt], er habe vor dem Kriege gezögert, den Angeklagten, von dem er zwar menschlich viel, politisch aber wenig gehalten habe, in die “Organisation” einzubeziehen, nach dem Ausbruch des Krieges habe er aber, in der Erkenntnis, daß er nunmehr jeden Mann brauche, diese Bedenken zurück– und es darauf abgestellt, Koch [handschriftlich im Dokument korrigiert: Krug] hierfür zu gewinnen. Es [habe] sich aber auch hier nicht feststellen lassen, wie weit dies mit Wissen des Angeklagten und im Übrigen mit Erfolg geschehen ist.“[66]. Der Senat kam zu dem Schluss, dass Krug sich mindestens bis zum Mai 1940 betätigt habe. Außerdem habe er mittels eines Kassibers versucht, Gawehn und Kasel zur Änderung ihrer Aussage zu bewegen.[67] Unabhängig davon, ob er „dem Apparat selbst angehört“ habe, sei der „äußere und innere Tatbestand des Verbrechens nach § 83 Abs.II StGB gegeben. Im Sinne von § 83 Abs. III Ziffer 1 [sei] der Angeklagte dagegen nicht einwandfrei zu überführen.“[68]

Bruno Hüsing sei bis zu seiner Festnahme am 27.06.1940 als Monteur beim RAD in Hagen beschäftigt gewesen und das „politische Opfer des Zeugen Kasel“.[69] Nachdem sie sich im November 1939 kennengelernt hätten, habe Hüsing die Schriften „Was hat der Arbeiter von einem neuen Kriege zu erwarten?“ und „Mit den Beginn eines neuen Krieges“ erhalten. Der Senat habe aber nicht feststellen können, ob er sie auch gelesen habe. Allerdings sei er von Kasel am 24.06.1940 besucht worden. Er habe das aus der Wohnung Paul Winzens entfernte Material erhalten, welches dann in der Hausdurchsuchung am 29.09.1940 gefunden worden sei.[70] „Der Angeklagte [stelle] sich als unschuldig hin und [wolle] die Hintergründe weder von Kasel erfahren noch durchschaut haben. Diese an Hand der gesamten Sachlage schon an sich unglaubhafte Einlassung [verliere] noch mehr an Bedeutung, wenn man berücksichtig[e], daß der Angeklagte bei der ersten polizeilichen Vernehmung nach Kommunistenart alles, aber auch alles Verdächtige abgestritten [habe], was sogar dem Zeugen Kasel, der ihn doch sicherlich nicht zu Unrecht hereinreissen wollte, Veranlassung gab, ihm bei einer späteren Gegenüberstellung den guten Rat zu geben, die Wahrheit zu sagen, weil doch nichts mehr zu verheimlichen sei.[…] Dem gegenüber und gegenüber den Abschwächungsversuchen seitens Kasel hat der Senat unbedenklich auf die von diesem bei der Polizei gegebene Sachdarstellung zurückgegriffen, die nach der eidlichen Bekundung des Zeugen Kesting einwandfrei zu Protokoll genommen worden ist. Diese Darstellung [sei] auch die allein vernünftige. Legt man sie aber zu Grunde, dann kann kein Zweifel bestehen, daß Hüsing die illegalen Zusammenhänge gekannt hat, wenn auch nicht festzustellen ist, daß er bereits mit dem Apparat als solchen zu tun gehabt hat. […] Damit [sei] der äußere und innere Tatbestand des Verbrechens nach § 83 Abs.II StGB erfüllt. Die Bestimmung des Abs. III Ziffer 1 i[sei] dagegen nicht anwendbar.“ [71]

Albert Becker wohnte seit dem Juli 1939 mit seinem Bruder zusammen. Zwischen Herbst und Winter 1939 sei dann Franz Padberg als Untermieter zu Ihnen gezogen. Er habe sich sowohl im Haupt- als auch Nebenzirkel betätigt und war „bereits für die von ihm als hochverräterisch erkannte Winzen´sche Sache gewonnen, wenn er sich auch über ihre organisatorische Seite im Sinne von § 83 Abs.III Ziffer 1 StGB nicht hinreichend klar gewesen sein [mochte].[…] [S]eine Angriffe gegen das polizeiliche Protokoll [seien] gescheitert; dieses [sei] nach der eidlichen Aussage des Zeugen Kesting einwandfrei zustandekommen[sic!]“[72] Albert Beckers Betätigung reiche mindestens bis zur Einberufung am 09.01.1940, später sei nichts mehr festzustellen. Das OLG argumentierte, dass damit der „äußere und innere Tatbestands des Verbrechens der Vorbereitung zum Hochverrat gemäß § 83 Abs.II StGB erfüllt“[73] sei.

Alfred Otting sei vor Kriegsbeginn von Franz Padberg in den „Nebenzirkel“ um Becker eingeführt worden und habe mindestens bis zum Januar 1940 am Abhören von Rundfunksendungen teilgenommen. Da er erst noch angeworben werden sollter, konnte der Senat ihm weder die Vorbereitung zum Hochverrat im Sinne von § 83 Abs.II., noch die Beihilfe zu diesem nachweisen. [74]

Erich Winzen habe ausgesagt, nur einmal bei einem Treffen bei Franz Becker gewesen zu sein, dieses habe in einem unpolitischen Zusammenhang stattgefunden. Außerdem sei er nicht über die Pläne seines Bruders Paul informiert gewesen. Der verhandelnde Senat war jedoch der Überzeugung, dass „er ein eingeweihter politischer Anhänger seines Bruders gewesen [sei] und sich in diesem Sinne an den Zusammenkünften insbesondere bei Franz Becker beteiligt und auch sonstwie betätigt [habe], wobei es allerdings unklar und deshalb nicht einwandfrei nachweisbar [sei], daß er die organisatorischen Bestrebungen in vollem Ausmaß erkannt und bewußt gefördert [habe].“[75] Sowohl sein Bruder als auch Eugen Jungmann und Franz Becker hätten ihn früher als Teilnehmer der Zusammenkünfte bezeichnet. In der Hauptverhandlung hätten Herbert Koch und Franz Becker entgegen der Aussage Erich Winzens, erklärt, er sei mehrmals in der Wohnung Beckers gewesen. Außerdem habe er nach der Festnahme seiner Eltern Eugen Jungmann und Emil Koch aufgesucht, um sie zu warnen und aufzufordern, dass Material verschwinen zu lassen. Er habe die Pläne seines Bruder bis in den Sommer 1940 bewusst gefördert, weswegen der„äußere und innere Tatbestand der Vorbereitung zum Hochverrat im Sinne von § 83 Abs.II StGB ist nach alledem unbedenklich gegeben [sei].“[76]

August Winzen sei „ein alter, mit allen Wassern gewaschener Marxist“ [77], seine Frau Helene „im Übrigen politisch nicht vorbelastete[t], zweifellos aber auch früher schon marxistisch eingestellt [gewesen]“ [78]. Ihre Aussagen, nicht in die Pläne des Sohnes eingeweiht worden zu sein, hielt der Senat „[i]n Verbindung mit den von Paul Winzen sorgfältig beachteten konspirativen Methoden“[79] für plausibel. Es bestehe aber der Verdacht, dass sie trotzdem Kenntnis gehabt haben könnten. Dafür spreche die Aussage Herbert Kochs, der in der Hauptverhandlung angegeben habe, dass beide an Gesprächen teilgenommen hätten. Zudem hätten sie Josef Kasel Kleidung ausgehändigt und mit ihm und Franz Becker Schriften sortiert. Dabei seien sie von den Beamten Kesting und Monzel beobachtet worden.[80]

Von den 14 Angeklagten waren zwei weiblich: Hildegard Schimschok und Helene Winzen. Wie sich das Weiblichkeitsbild der Richter des OLG Hamm darstellte, lässt sich schwer ausmachen. Insofern bestätigt sich hier exemplarisch die Feststellung Holger Grimms und Edmund Laufs für den VGH, nach der die politische Strafjustiz selten mit weiblichen Angeklagten konfrontiert war.[81]

Das Urteil gegen Hildegard Schimschok ist mit vier Jahren Zuchthaus und dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte von fünf Jahren im Vergleich zu den männlichen Angeklagten nicht milde zu nennen.[82] Die Bewertung ist in diesem Fall umso komplizierter, als dass sie sich nach Ansicht des OLG Hamm „als NSV-Schwester besonders treulos gezeigt“[83] habe, ein Vorwurf, den Klotzbach in seiner Dissertation aufgriff und der dann zu einem Konflikt zwischen ihm und Hildegard Schimschok führte.[84] Dass diese kein Mitglied der NSV war stellte schließlich Friedhelm Boll fest.[85] Besonders hervorzuheben ist im Zusammenhang vielleicht auch der Absatz der Urteilsbegründung, nach dem ihr, abgesehen von ihrem Geständnis, keinerlei Strafmilderungsgründe zuständen. „Es sei denn, daß man, was sie aber nicht wahrhaben [wolle], [annehme], daß sie zu Winzen in einem gewissen Hörigkeitsverhältnis gestanden [habe].“[86]

Haftstrafen der Mitglieder

Am 11.06.1941 verschickte der Generalstaatsanwalt zu Hamm acht Bände Akten der Strafsache 9 J.92/41, sowie eine Vollstreckbare Anfertigung der Urteilsformel gegen Jungmann 5 O.Js. 59 zur Kenntnis an den Oberreichsanwalt des VGH. Paul Winzen, Franz Padberg und Franz Becker wurden in die jeweiligen Haftanstalten zurücküberführt. [87] Am 27.06.1941 erfolgte ein Schreiben des Oberreichsanwaltes an die Gestapo zu Dortmund, die oben Genannten sollten über ihr Verhältnis und die Beteiligung von Friedhelm Neukötter und Hans Kriegeskorte befragt werden. Insbesondere sei zu erfragen, ob sie an den Diskussionen teilgenommen, sich dem Empfang verbotener Rundfunksendungen anschlossen und ob sie Bücher entliehen hätten. Neukötter habe in diesem Zusammenhang Entlastungsbeweise angeboten, denen nachzugehen sei.[88] Franz Becker und Werner Engel sollten im Zuge desselben Vorganges von Bochum, bzw. Herne in das Gerichtsgefängnis in Dortmund überführt werden.[89] Der Transport solle so vonstatten gehen, dass sie sich nicht verständigen könnten. [90] In einem weiteren Schreiben vom 01.07.1941 wurde die Gestapo angewiesen, Franz Becker und Paul Manns gegenüberzustellen, da ersterer seine Angaben „fortlaufend abgeschwächt“ habe. Zu den Aussagen von Werner Engel, dass seine Angaben „mißverstanden“ und „entstellt“ wiedergegeben worden seien, sei Stellung zu nehmen, sofern dieser nach der Gegenüberstellung mit Josef Kasel seine Verteidigung nicht ändern werde. Paul Winzen solle hingegen „zur Abkürzung des weiteren Verfahrens Gelegenheit [gegeben werden], seine in den Hetzschriften usw. vertretene politische Einstellung umfassend und zusammenhängend unter Hervorhebung ihrer Abweichungen von dem herkömmlichen Kommunismus darzulegen.“ In den Vernehmungen sei darauf hinzuwirken, dass die Beschuldigten „präzise Angaben“ über Gesprächsthemen und Bücher machten. Zudem wurde um Mitteilung gebeten, ob neue Beweismittel gegen Bernhardine Becker vorlägen und ob die Gestapo in Bezug auf Hermann Härtel tätig geworden sei. [91] Wenige Tage später erhielt der Oberreichsanwalt ein Schreiben von Susanne Kasel. Die Verhaftung ihres Mannes habe einen Tag nach ihrer Hochzeit stattgefunden, sie würde ein Kind bekommen und bei den Taten ihres Mannes habe es sich um eine „Jugenddummheit“ gehandelt.[92] Kriminaloberassistent Kesting reagierte einen Monat später auf das Schreiben des Oberreichsanwaltes. Er vermerkte die erneute Befragung von Paul Winzen, Franz Becker und Franz Padberg über Ihre Verbindungen zu den Kommunisten Kriegeskorte und Neukötter. Während Winzen seine Aussage unverändert lasse, versuchten die anderen beiden, die Beteiligung der beiden Kommunisten abzuschwächen. Kesting äußerte in seinem Bericht die Vermutung, dass sich die in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf irgendeine Weise verständigt hätten, oder „daß es in den letzten Jahren in verschiedenen hier anhängig gewesenen Hochverratsverfahren vorgekommen [sei], daß die Beschuldigten während der Gerichtsverhandlung ihre bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Aussagen widerriefen oder sogar die Behauptung aufstellten, derartiges gar nicht gesagt zu haben. Noch in der Hauptverhandlung gegen Jungmann u.A. vor dem OLG in Hamm versuchten verschiedene der Beschuldigten ihre bei der Polizei gemachten Aussagen als entstellt wiedergegeben oder als von ihnen gar nicht gemacht zu bezeichnen.“[93] Kesting betont in diesem Bericht, dass die getätigten Vernehmungen durch Frage und Antwort entstanden seien und durch die Unterschiften der Befragten beglaubigt seien, so dass die Beschuldigten also während des Prozesses die Unwahrheit gesagt hätten. Als Beleg für diese These diente der Kassiber, der im Dortmunder Polizeigefängnis aufgefunden worden war.[94] Die Gestapo war indes nicht in der Lage, den genauen Inhalt der Gespräche, die in der Wohnung von Franz Becker geführt wurden, zu rekonstruieren. Kriegeskorte und Neukötter hätten allerdings beide ausländische Sender abgehört und sich an den sich anschließenden Diskussionen beteiligt. Im Bericht wird außerdem auf die Aufslistung der Bücher hingewiesen, die bei den Hausdurchsuchungen gefunden wurden.[95]

Franz Becker sei unter der Gegenüberstellung mit Paul Manns erneut vernommen worden, versuche aber, den größten Teil der Schuld auf diesen abzuwälzen, weil er der Überzeugung sei, von diesem verraten worden zu sein. Letzterer habe aber nur hiesige Anweisungen ausgeführt. [96] Sowohl Josef Kasel als auch Werner Engel versuchten weiterhin, ihre Aussagen abzuschwächen. In diesem Zusammenhang betont Kesting abermals die Korrektheit der Vernehmungsprotokolle. In seinem Bericht kam Kesting zu dem Schluss, dass Bernhardine Becker „tatsächlich nichts davon gewußt hat, daß ihr Bruder Franz in ihrem Keller die verbotenen Schriften und Bücher versteckt hat.“ [97] Gegen den Schweißer Härtel sei nichts unternommen worden, da dieser bereits wegen „Neubildung der Einheitsfront vom Oberlandesgericht in Hamm am 18.12.1936 zu 3 Jahren 8 Mon. Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren verurteilt worden [sei].“[98] Franz Becker[99] und Werner Engel[100] seien nach erfolgter Vernehmung wieder nach Bochum und Herne zurückgeführt worden. Zusammen mit dem Bericht Kestings erfolgen dann auch der Versand von Paul Winzens Stellungname sowie sechs Bänden Akten samt einem Heft Verhandlungsniederschriften.[101] Der Oberreichsanwalt stellte das Verfahren mangels Beweisen gegen Bernhardine Becker ein, eine Reinschrift der Anklageschrift unter Beifügung von fünf Bänden Akten, zwei Bänden Beiakten und einem Asservat wurde an den Präsidenten des zweiten Senats des VGH am 28.11.1941 übersandt.[102] Einige der Verurteilten wurden nach mehrjähriger Haft Bewährungseinheiten an der Front zugewiesen, Siegfried Drupp, Emil Koch und Erich Winzen der Strafdivision 999.[103]

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[1] Der 1884 geborene Ernst Bergmann hatte seine Laufbahn 1913 als Staatsanwalt in Berlin begonnen, im Ersten Weltkrieg wurde er mit dem Eisernen Kreuz I. und II. Klasse ausgezeichnet. Bis zu seinem Tod 1944 war er kein Mitglied der NSDAP, noch im März 1933 hatte er seine Mitgliedschaft zur DNVP erneuert. Seit dem 01.10.1934 war Bergmann Senatspräsident des OLG, Vorsitz über den IV. Strafsenat. 1937 wechselte er in den V. Strafsenat und führte gleichzeitig den Vorsitz über den Vorsitz im I. Von 1938 bis zu seiner krankheitsbedingten Pensionierung im Jahr 1942 gab Bergmann den Vorsitz in beiden nicht ab. Sein Verhältnis zur NSDAP blieb nach Niermann schlecht. Am 21.04.1939 richtete die NSDAP Gauleitung Westfalen-Süd ein Schreiben an den Oberlandesgerichtspräsidenten, in dem sie feststellte, dass sich neben anderen Richtern auch Senatspräsident Bergmann „in keiner Weise mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus vertraut gemacht habe und ihm zumindest ablehnend, wenn nicht direkt feindlich gegenüberstehe.“ -Er sei zwar Mitglied der NSV und im NSRB, besuche aber nie die Veranstaltungen beider Verbände. (Siehe hierzu Niermann: Strafjustiz, S.160; dort auch der Hinweis auf Archiv OLG, I B. 114.)

[2] Niermann beschreibt den 1885 geborenen Johannes Heuermann als einen „der erfahrensten und fähigsten Strafrichter am OLG Hamm“. Heruemann blieb von 1933 bis 1942 Mitglied der Hammer Strafsenate, obwohl er mehrmals zum Dienst beim Reichsgericht, bzw. VGH vorgeschlagen worden war. Niermann vermutet, das der Grund hierfür sei, dass er „weder Kriegsteilnehmer noch als Mitglied der NSDAP (ab dem 01.05.1933) nennenswerte Aktivitäten zeigte“ Heuermann war nach 1945 bis zu seiner Pensionierung doch noch in Hamm Senatspräsident. (Vgl. Niermann: Strafjustiz, S.163f.; dort auch der Verweis auf: Archiv OLG, I H 441.)

[3] Phillip Schryen wurde 1895 in Gelsenkirchen geboren, er war Frontkämpfer im Ersten Weltkrieg und gehörte zwischen 1928 bis 1933 der Zentrumspartei an. Seit 1932 war er Hilfsarbeiter des höchsten westfälischen Gerichts, ab 1933 aktiv in der SA und im BNSDJ. Am 1.05.1937 in NSDAP aufgenommen. Er trat 1939 aus der katholischen Kirche aus, vollzog damit eine „völlige Kehrtwende im Sinne der vom NS propagierten Weltanschauung“, wie Eckhard Niermann schreibt. (Niermann: Strafjustiz,S.164; dort auch der Hinweis auf Archiv OLG, I S 1045.)

[4] Der II. Strafsenat tagte am 27., 28., 29., 30., 31. Mai und 4. Juni 1941. Bei der Urteilsverkündung waren außerdem Staatsanwalt Schnell als Beamter der Staatsanwaltschaft und Justizobersekretär Höhne als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle anwesend.

[5] Eugen Jungmann (acht Jahre Zuchthaus und zehn Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, dabei werden ihm neun Monate Untersuchungshaft angerechnet), Heinrich Lampe (vier Jahre und sechs Monate Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, ihm werden zehn Monate und zwei Wochen Untersuchungshaft angerechnet), Walter Gawehn (drei Jahre und sechs Monate Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm sechs Monate Untersuchungshaft angerechnet), Emil Koch (zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm neun Monate und drei Wochen Untersuchungshaft angerechnet), Herbert Koch (zwei Jahre Gefängnis, dabei werden ihm elf Monate und eine Woche Untersuchungshaft angerechnet), Siegfried Drupp (drei Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm neun Monate und drei Wochen Untersuchungshaft angerechnet), Hildegard Luke (vier Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, dabei werden ihr zehn Monate Untersuchungshaft angerechnet), Julius Krug (zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm sechs Monate Untersuchungshaft angerechnet), Bruno Hüsing (zwei Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, dabei werden ihm acht Monate Untersuchungshaft angerechnet) , Albert Becker (drei Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Verlust der Wehrwürdigkeit, dabei werden ihm acht Monate Untersuchungshaft angerechnet), Alfred Otting (zwei Jahre Zuchthaus, drei Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; ihm werden elf Monate Untersuchungshaft angerechnet) und Erich Winzen (drei Jahre Zuchthaus, fünf Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, dabei werden ihm neun Monate Untersuchungshaft angerechnet). Vgl. Im Namen des Deutschen Volkes, 07.06.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 9 J 243/40; S.360v f. [Zählung Selke GmbH: Datei 020]

[6] Klotzbach: Widerstand, S.155, dort Fußnote: 199: Aktenzeichen 5 OJs 59/41

[7] Sowohl Klotzbach als auch Högl schreiben dazu im Gegensatz von 14 Verurteilten; vgl. Klotzbach: Widerstand, S.155 u. Högl: Widerstand, S.193.

[8] Niermann: Strafjustiz, S.208, dort Fußnote 215.

[9] Urteil des OLG Hamm vom 07.06.1941, III Rechtliche Beurteilung im Allgemeinen, 5 OJs 59-41; BArchB ZC-16222 Bd. 03, S.15, handschriftlich S.384v. [Zählung Selke GmbH: Datei 073]

[10] Urteil des OLG Hamm vom 07.06.1941, III Rechtliche Beurteilung im Allgemeinen, 5 OJs 59-41; BArchB ZC-16222 Bd. 03, S.15, handschriftlich S.384v. [Zählung Selke GmbH: Datei 073]

[11] Ebd., S.15, handschriftlich S.385r. [Zählung Selke GmbH: Datei 073]

[12] Ebd.

[13] Ebd.

[14] Ebd., S.19f., handschriftlich S.387r.f. [Zählung Selke GmbH: Datei 078]

[15] Ebd., S.20, handschriftlich S.387v. [Zählung Selke GmbH: Datei 078]

[16] Ebd., S.21f., handschriftlich S.388r.f. [Zählung Selke GmbH: Datei 080]

[17] Ebd., S.23, handschriftlich S.389r. [Zählung Selke GmbH: Datei 082]

[18] Ebd.

[19] Vgl. ebd.

[20] Vgl. ebd., S.24, handschriftlich S.389v. [Zählung Selke GmbH: Datei 083]

[21] Ebd., S.20, handschriftlich S.387v. [Zählung Selke GmbH: Datei 079]

[22] Ebd., S.20, handschriftlich S.387v. [Zählung Selke GmbH: Datei 079]

[23] Vgl. ebd., S.25, handschriftlich S.390r. [Zählung Selke GmbH: Datei 084]

[24] Vgl. Urteil des OLG Hamm vom 07.06.1941,B. Die verurteilten Angeklagten, 5 OJs 59-41; BArchB ZC-16222 Bd. 03, S.26, handschriftlich S.390v. [Zählung Selke GmbH: Datei 085]

[25] Vgl. ebd.

[26] Vgl. ebd.

[27] Vgl. ebd.

[28] Vgl. ebd, S.391r. [Zählung Selke GmbH: Datei 086]

[29] Vgl. ebd.

[30] Vgl. ebd., S.391v. [Zählung Selke GmbH: Datei 087]

[31] Vgl. ebd.

[32] Vgl. ebd.

[33] Vgl. ebd. S.391r. [Zählung Selke GmbH: Datei 088]

[34] Vgl. ebd.

[35] Vgl. ebd., S.28, handschriftlich S.391v. [Zählung Selke GmbH: Datei 087]

[36] Vgl. ebd., S.29, handschriftlich S.391r. [Zählung Selke GmbH: Datei 088]

[37] Vgl. ebd., S.30, handschriftlich S.391v. [Zählung Selke GmbH: Datei 089]

[38] Vgl. ebd.

[39] Vgl. ebd.

[40] Vgl. ebd.

[41] Vgl. ebd.

[42] Vgl. ebd.

[43] Ebd.

[44] Ebd.

[45] Ebd.

[46] Vgl. ebd., S.32, handschriftlich S.393v. [Zählung Selke GmbH: Datei 091]

[47] Vgl. ebd.

[48] Vgl. ebd.

[49] Vgl. ebd.

[50] Vgl. ebd., S.33, handschriftlich S.394r. [Zählung Selke GmbH: Datei 092]

[51] Vgl. ebd.

[52] Vgl. ebd.

[53] Vgl. ebd., S.34, handschriftlich S.394v. [Zählung Selke GmbH: Datei 093]

[54] Vgl. ebd.

[55] Ebd.

[56] Vgl. ebd.

 

[57] Vgl. ebd., S.36, handschriftlich S.395v. [Zählung Selke GmbH: Datei 095]

[58] Ebd.

[59] Vgl. ebd., S.37, handschriftlich S.396r. [Zählung Selke GmbH: Datei 096]

[60] Vgl. ebd.

[61] Vgl. ebd.

[62] Zum Vorwurf der NSV-Mitgliedschaft siehe Kapitel: 8.2.2. Hildegard Schimschok (geb. Luke) || Siehe außerdem: Boll: Sprechen, S.192; siehe außerdem Lepsius: Frauenpolitik, S.188.

[63] Urteil des OLG Hamm vom 07.06.1941,B. Die verurteilten Angeklagten, 5 OJs 59-41; BArchB ZC-16222 Bd. 03, S.38, handschriftlich S.396v. [Zählung Selke GmbH: Datei 097]

[64] Ebd.

[65] Ebd., S.39, handschriftlich S.397r. [Zählung Selke GmbH: Datei 098} // Dieser Absatz wurde im Urteil handschriftlich markiert.

[66] Ebd., S.39f., handschriftlich S.397r.f. [Zählung Selke GmbH: Datei 098f.}

[67] Ebd., S.40., handschriftlich S.397v. [Zählung Selke GmbH: Datei 099}

[68] Ebd.

[69] Ebd., S.41., handschriftlich S.398v. [Zählung Selke GmbH: Datei 100]

[70] Ebd.

[71] Ebd., S.42, handschriftlich S.398r. [Zählung Selke GmbH: Datei 101]

[72] Ebd.

[73] Ebd., S.43, handschriftlich S.398v. [Zählung Selke GmbH: Datei 102]

[74] Ebd., S.44, handschriftlich S.398v. [Zählung Selke GmbH: Datei 103]

[75] Ebd., S.45, handschriftlich S.400r. [Zählung Selke GmbH: Datei 104]

[76] Ebd., S.46, handschriftlich S.400v. [Zählung Selke GmbH: Datei 105]

[77] Ebd., S.46, handschriftlich S.400v. [Zählung Selke GmbH: Datei 105]

[78] Ebd., S.46, handschriftlich S.400v. [Zählung Selke GmbH: Datei 105]

[79] Ebd., S.46, handschriftlich S.400v. [Zählung Selke GmbH: Datei 105]

[80] Ebd., S.48, handschriftlich S.401v. [Zählung Selke GmbH: Datei 107]

[81]Vgl. Grimm/Lauf: Die Abgeurteilten des Volksgerichtshofes: Eine Analyse der sozialen Merkmale, in historical Social research 19 (1994), S.33-52. Hier S.48. (Zitiert nach Holtmann: Die S-J-B-Gruppe vor dem VGH, S.24, dort Fußnote 67)

[82]In Bezug zu den von Karen Holtmann aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer Differenzierung der Urteile nach Tathandlung, Strafmaß und Geschlecht. (Vgl. Holtmann: Die S-J-B-Gruppe vor dem VGH, S.20.)

[83] Urteil des OLG Hamm vom 07.06.1941,B. Die verurteilten Angeklagten, 5 OJs 59-41; BArchB ZC-16222 Bd. 03, S.38, handschriftlich S.396v. [Zählung Selke GmbH: Datei 097];

[84] Vgl. hierzu Notz: Mehr als bunte Tupfen, S.237.

[85] Siehe hierzu Kapitel: 8.2.2. Hildegard Schimschok (geb. Luke)

[86]Urteil des OLG Hamm vom 07.06.1941,B. Die verurteilten Angeklagten, 5 OJs 59-41; BArchB ZC-16222 Bd. 03, S.38, handschriftlich S.396v. [Zählung Selke GmbH: Datei 097]

[87] Generalstaatsanwalt Hamm an ORA, 11.06.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.03; 9 J 243/40; S.359r [Zählung Selke GmbH: Datei 018]

[88] Generalienband III des Oberreichanwaltes beim VGH; ORA an Gestapo Dortmund, den 27.06.1941; BArchB ZC-16222 Bd.3, S.362r. [Zählung Selke GmbH: Datei 022]

[89] Siehe hierzu: Einlieferungsanzeige Werner Engel, 01.08.1941; BArchB ZC-16222 Bd.4, S.88r. [Zählung Selke GmbH: Datei 059]

[90] Generalienband IV des Oberreichanwaltes beim VGH; Fernschreiben, den 16.07.1941; BArchB ZC-16222 Bd.4, S.75r. [Zählung Selke GmbH: Datei 044]

[91] Generalienband III des Oberreichanwaltes beim VGH; ORA an Gestapo Dortmund, den 01.07.1941; BArchB ZC-16222 Bd.3, S.362ar. [Zählung Selke GmbH: Datei 024]

[92] Schreiben Susanne Kasels an der Oberreichsanwalt, Eing. 3 Jul 1941; BArchB Z/C-16222 Bd. 01, S.130av. [Zählung Selke GmbH: Datei 231]

[93] Generalienband III des Oberreichanwaltes beim VGH; Abschrift Bericht Krim.-Oberassistent Kesting Dortmund, den 04.08.1941; BArchB ZC-16222 Bd.3, S.362r. [Zählung Selke GmbH: Datei 026]

[94] Ebd.

[95] Siehe hierzu das Kapitel: „Neuer Sozialismus“ „Neuer Sozialismus“.

[96] Generalienband III des Oberreichanwaltes beim VGH; Abschrift Bericht Krim.-Oberassistent Kesting Dortmund, den 04.08.1941; BArchB ZC-16222 Bd.3, S.362v. [Zählung Selke GmbH: Datei 028]

[97] Ebd., S.363r. [Zählung Selke GmbH: Datei 029]

[98] Ebd.

[99] Einlieferungsanzeige Franz Becker, 02.08.1941; BArchB ZC-16222 Bd.4, S.89r. [Zählung Selke GmbH: Datei 061]

[100] Schreiben von Sophie Engel an ORA, 07.08.1941; BArchB ZC-16222 Bd.4, S.90r. [Zählung Selke GmbH: Datei 062]

[101] Generalienband III des Oberreichanwaltes beim VGH; Gestapo Dortmund an ORA, den 05.08.1941; BArchB ZC-16222 Bd.3, S.363r. [Zählung Selke GmbH: Datei 031]

[102] ORA beim VGH, 28.11.1941; BArchB Z/C-16222 Bd.3;9 J 243/40; S.404r. [Zählung Selke GmbH: Datei 110]

[103] Zu den 999 siehe bspw. Messerschmidt: Wehrmachtsjustiz, S379ff.; ferner Klotzbach: Widerstand, S.155, dort Fußnote: 200: AfW Dd 50/4-1-D 53. – Über die Geschichte der Strafdivison 9999 vgl. die knappen Bemerkungen bei Walter A. Schmidt, a.a.O., S.581 und besonders das Buch: Strafdivision 999, Erlebnisse und Berichte aus dem antifaschistischen Widerstandskampf, 2. Aufl., Berlin (O) 1966, S.298 ff., Danach erließ das Oberkommando der Wehrmacht am 2. Oktober 1942 die Verfügung über die Aufstellung der Bewährungseinheit 999. In sie wurden außer den wieder in Freiheit lebenden Wehrunwürdigen nur Männer, die bis dahin in Zuchthäusern oder Moorlagern waren, eingegliedert – -„Politische“ und „Kriminelle“ – dagegen keine Häftlinge aus den nationalsozialistischen Konzentrationslagern. Am 15. Oktober 1942 begannen die Einberufungen zum Ersatz- und Ausbildungsbatallion 999 auf dem Truppenübungsplatz Heuberg bei Stetten am kalten Markt. 999er-Einheiten gab es dann vor allem auf dem nordafrikanischen und griechischen Kriegsschauplatz.


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Christian Günther (12. August 2016). 7.1. Oberlandesgericht Hamm. Die 'Winzengruppe' Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/vawm


Von Christian Günther

Ich studiere im Master-Studiengang Geschichtswissenschaft der Neuzeit an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Neben dem Studium arbeitete ich freiberuflich für das NS-DOK, das NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln und begleite Besuchergruppen Dauerausstellung Gedenkstätte.

Mein thematischer Schwerpunkt liegt auf der Zeit des Nationalsozialismus. Während sich meine Bachelorarbeit mit dem Volksgerichtshof beschäftigte, vollziehe ich mit der Masterarbeit einen Perspektivwechsel.

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