In der Sitzung vom 12.12.1941 verhängte der II. Strafsenat des OLG Hamm[1] das Urteil gegen Padberg, Neukötter und Kriegeskorte.[2]
Hans Kriegeskorte wurde von der Anklage der Nichtanzeige des Vorhabens eines Münzverbrechens (§ 139 StGB) freigesprochen, sämtliche Angeklagten des Verbrechens der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens in Tateinheit mit Rundfunkverbrechen schuldig gesprochen. Padberg und Kriegeskorte wurden zu fünf Jahren, Neukötter zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Alle verloren die bürgerlichen Ehrenrechte auf Dauer von fünf Jahren, Padberg zudem die Wehrwürdigkeit. Für Hans Kriegeskorte wurde die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht festgestellt. Das Gericht schloss sich in weiten Teilen der Anklage an, dass die drei Männer seit 1939 gemeinschaftlich handelnd ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet hätten, wobei Padbergs Aktivitäten drauf ausgerichtet gewesen seien, einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen. Die Hauptverhandlung des OLG hätte laut der Urteilsbegründung folgenden Sachverhalt ergeben: Paul Winzen, welcher vom Oberreichsanwalt verfolgt und zur Zeit zur Aburteilung vor dem VGH stünde, sei der „Begründer einer von ihm als „Neuer Sozialismus“ bezeichneten Theorie marxistisch-kommunistischer Prägung, die darauf abziele, die auf der nationalsozialistischen Weltanschauung beruhende gesellschaftliche und staatliche Ordnung des Reiches im Wege des von ihm selbst oder von dritter Seite herbeizuführenden gewaltsamen Umsturzes zu beseitigen.“[3] Das Urteil des OLG verweist im Folgenden auf die Vorstrafsache unter dem Aktenzeichen 5 O JS 59/41, in dessen Urteil des Senats „das in seinen wesentlichen, hier interessierenden Teilen in der Hauptverhandlung zur Verlesung gelangt [sei], [darin finde] sich das politische Denken und Wirken des Winzen von den Uranfängen an bis zum Auffliegen der Bewegung im Sommer 1940 eingehend dargestellt. Die dort getroffenen Feststellungen [hätten] sich im Wesentlichen in der jetzigen Hauptverhandlung bestätigt.“[4] Winzen habe „sich nach 1933 erst recht als Gegenspieler des Nationalsozialismus und des Dritten Reichs berufen [gefühlt].[…] Nach streng konspirativen Methoden arbeitend, verschaffte er sich nach und nach einen Kreis von Anhängern, den er mehr oder weniger systematisch bearbeitete und schulte.“ 1939, nachdem auch Padberg zu ihm gestoßen sei, hätten seine Pläne eine festere Gestalt angenommen. Er habe nach Kriegsausbruch versucht, seine Kreise durch die dort vorhandenen Mitglieder bis in die Wehrmacht auszudehnen. Die Treffen in der Wohnung von Franz Becker hätten eine große Rolle in der illegalen Arbeit Winzens ausgemacht, bei denen er eigene und fremde Schriften verlesen hätte. Die Darstellung des Urteils 5 O JS 59/41, nach dem die Treffen erst im Februar/März 1940 eingesetzt hätten sei falsch, vielmehr hätten die Treffen schon im September 1939, nachdem Franz Padberg als Untermieter den Brüdern Becker gezogen sei, stattgefunden.[5] Winzen sei, so wird abermals betont, „[bei] der Werbung neuer Anhänger überaus vorsichtig“ vorgegangen, er habe, „in dem er sich selbst völlig zurückhielt, [es] vertrauten Anhängern [überlassen], diese zu prüfen und allmählich zu beeinflussen und zu gewinnen.“[6] In diesem Kontext sei der „aufgezogene ‚Nebenzirkel‘ […] von Bedeutung.“ Die Brüder Becker und Franz Padberg hätten an einem solchen Teilgenommen. Der in 5 O JS 59/41 verurteilte Alfred Otting sei ebenfalls „Gast“ eines solchen Nebenzirkels gewesen. Ein weiterer Zirkel bestünde aus Neukötter und Kriegeskorte. Die Versuche Padbergs, Kosshofer und Masshöfer einzubinden, hätten demnach einen neuen Zirkel bedeutet.[7] Durch die Vernehmung Franz Padbergs vor dem VGH, sei die vorliegende Sache erst nachträglich an den Senat gelangt. Padberg habe sich nach 1933 „hin und wieder“[8] mit Paul Winzen getroffen. Es sei aber erst im Frühjahr 1939, nachdem Winzen „sich inzwischen über sein politisches Programm und dessen gewaltsame Verwirklichung, sowie die Notwendigkeit der Schaffung einer illegalen Organisation klar geworden war“[9], zu einem engeren Kontakt gekommen. Über seine darauffolgende Tätigkeit sei nicht viel bekannt, „es [habe aber] den Anschein, dass [Padberg] zu den Schulungszusammenkünften bei dem Mitbeschuldigten Lampe (5 O JS 59/41) nicht hinzugezogen worden [sei].“ Er gebe aber zu, Schriften von Winzen gelesen zu haben, über deren Verbleib nichts bekannt sei. Im Sommer 1939 habe Padberg dann den Kontakt zu Franz Becker vermittelt, und Winzen sei es „[i]n vorsichtiger Werbung [gelungen], Becker zu gewinnen, der dann einer seiner fantastischsten und eifrigsten Anhänger wurde.“[10] Bei dem „Donnerstagszirkel“ habe das Abhören des Rundfunks einen wichtigen Teil ausgemacht, wobei dies auch in den Nebenzirkeln zu Schulungszwecken erfolgt sei. Anders als bei Kosshofer oder Masshöfer habe Franz Padberg bei der Anwerbung von Neukötter und Kriegeskorte Erfolg gehabt und mit diesen einen „Nebenzirkel“ gebildet, anders als der Zirkel mit Alfred Otting, habe dieser aber nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den von Paul Winzen verfolgten Absichten gestanden, zumal sie aufgrund ihrer Vorstrafen die Organisation gefährdet hätten.[11] Padberg habe über seine Einberufung am 28.02.1940 hinaus dem Kreis um Winzen angehört, was der Senat an einer an Franz Becker gerichteten Karte vom 3.3.1940 festmachte: „Wart ihr schon in Hörde und Brünninghausen, schreibt mir bitte, ob ihr das Gartenland gebrauchen könnt.“[12] Die Karte beziehe sich, so der OLG, darauf, ob Kosshofer und Masshöfer als brauchbar eingeschätzt werden würden, weswegen Padbergs Aktivitäten mindestens bis zum 3. März angedauert hätten, darüber hinaus sei ihm nichts nachzuweisen.[13] Der Kontakt zwischen Franz Padberg und Friedhelm Neukötter, die sich seit Schulzeiten kannten, sei erst im Sommer 1939 wieder intensiver geworden. Neukötter sei aber nicht in die Aktivitäten von Paul Winzen eingeweiht worden. Neukötter habe dann auch, auf Veranlassung Padbergs, Hans Kriegeskorte hinzugezogen. Beide seien dann von Padberg bei Franz Becker eingeführt worden und bei einem der nachfolgenden treffen sei Winzen, ohne sich näher vorzustellen, präsent gewesen.[14] Winzen habe sich dann Entschlossen, beide nicht anzuwerben, woraufhin auch die persönlichen und politischen Beziehungen zwischen ihnen und Padberg abgeflaut seien und die Besuche bei Franz Becker zum Ende des Jahres 1939 schließlich aufhörten. Kriegeskorte und Becker hätten sich dann zufällig im Jahr 1940 getroffen. Becker habe ihn, wegen bestehender Pläne zur Herstellung von Falschgeld, in seiner Funktion als Giessereifachmann um Rat gefragt. Das OLG ging davon aus, dass Kriegeskorte die gegebenen Auskünfte, da er nicht nachweislich in Beziehungen zu der Gruppe um Winzen stand, nicht mit dieser verbinden konnte. Darüber hinaus habe Hans Kriegeskorte mit dem wegen Vorbereitung zum Hochverrat am 12.10.1941 verurteilten Franz Mardas Kontakt gehabt und es sei zu einem Treffen mit einem holländischen Funktionär gekommen.[15]
Die Beweiswürdigung des Urteils hebt schließlich darauf ab, dass „[k]einer der Angeklagten[…] restlos oder auch nur befriedigend geständig [sei].“[16] Padberg und Kriegeskorte seien darum bemüht, Neukötter und Becker zu entlasten, letzteren vor allem in Bezug auf den „Komplex Winzen“[17] Insofern sei „der Senat zur Wahrheitsfindung wesentlich auf die Angaben der Beteiligten im Vorverfahren angewiesen“[18]. Im Folgenden geht die Beweiswürdigung auf die „Entwicklung der Einlassung der Angeklagten im Vorverfahren [ein, um diese] aufzuzeigen und zu beleuchten.“[19] Dieser Darstellung folgend wurde Hans Kriegeskorte als Erster am 5.7.1940 vernommen, „gab zwar gewisse (aber als harmlos bezeichnete und unrichtig dargestellte) Einzelheiten zu“[20], bestritt aber jegliche hochverräterische Betätigung und Schuld, wie auch das Abhören von ausländischen Sendern. Die Vernehmung Neukötters erfolgte am 12.7.1940. Er habe lediglich zugegeben, „in der Wohnung des Becker während des Aufenthalts auf der Toilette die Wiedergabe einer ausländischen Sendung vernommen“[21] zu haben. Am 18.7.1940 sei Franz Padberg erstmalig vernommen worden und „erklärte sich in jeder Beziehung für unschuldig“[22]. In der zweiten Vernehmung am 24.07.1940 habe Padberg erklärt, dass er „ein umfassendes Geständnis ablegen wolle. Dies tat er denn auch erschöpfend und augenscheinlich aufrichtig. […] Das Geständnis erwecke[e] in jeder Beziehung den Eindruck, daß [sic!] es in einer Anwandlung von Reue ungezwungen abgelegt [sei].“[23] Das zweite Verhör Neukötters am 29.7.1940 „nach eindringlicher Ermahnung zur Wahrheit“ [24] erweise sich als „glattes Geständnis“[25] über die Zusammenkünfte in der Wohnung Franz Beckers und das Abhören von ausländischen Sendern. Am gleichen Tag hätte Kriegeskorte ein „offenes Geständnis“ abgelegt, und zwar in hinsichtlich der illegal-hochverräterischen Beziehung und des Abhörens von Sendern. In der richterlichen Vernehmung vom 9.12.1940 habe Padberg einige Angaben seines Geständnisprotokolls vom 24.7.1940 abgeändert. Kriegeskorte habe seine Angaben ebenfalls abgeändert und zwar mit dem Ziel, Neukötter zu entlasten. Dieser habe daraufhin seine Angaben dann insoweit geändert, dass er die Anzahl der Besuche bei Becker reduziert habe.[26] Das von Neukötter unterschriebene Protokoll enthielte nach der Beifügung des gerichtlichen Vermerks über die Haftbefehl-Rechtmittelbelehrung einen Nachsatz, nach welchem sich Neukötter nicht an den politischen Gesprächen beteiligt habe und nur einmal bei einem Gespräch zwischen Padberg, Becker und Kriegeskorte über den russischen Bündnisvertrag vor Ort gewesen sei. Der Nachsatz, so das OLG, sei nur rein „äußerlich eine Einschränkung der voraufgegangenen Wiederholungen des polizeilichen Geständnisses, [hebe] dieses bei näherer Betrachtung aber keineswegs auf.“[27] Am 30.07.1941, nachdem am gleichen Tag schon Franz Becker entlastende Angaben über Neukötter und Kriegeskorte gemacht hätte, habe auch Padberg seine früheren Angaben widerrufen. Hans Kriegeskorte, ebenfalls am selben Tag vernommen, habe auch seine Angaben in Bezug auf Neukötter abgeändert.[28] Neukötter wiederrief seine Angaben vom 29.7.1941 einen Tag später, wurde dann am 31.7. erneut vernommen und bestritt, mit Ausnahme von sieben Besuchen bei Becker jegliche illegale Betätigung.
„An Hand dieser Entwicklungsgeschichte [stünden] die von den Angeklagten vor der Polizei abgelegten und vor dem Richter im wesentlichen Bestätigten Geständnisse formell und materiell unerschüttert da, und der Senat [habe] nicht die geringsten Bedenken, sie bei der Wahrheitsfindung maßgeblich heranzuziehen […]. Dabei habe der Einwand, die polizeilichen Geständnisprotokolle seien als solche vorschriftswidrig oder unkorrekt zustande gekommen und entsprächen nicht den gemachten Angaben, seien sie auch nicht zur Verlesung gelangt (und was dergleichen mehr gegen sie vorgebracht wird), auch ohne Vernehmung der beteiligten Beamten als offensichtlich aus der Luft gegriffen unbeachtet gelassen.“[29] Insofern bedürfe es „zur Rechtfertigung der vom Senat getroffenen Feststellungen in jedem Falle nur noch eines verhältnismäßig kurzen Eingehens“.[30] Padberg habe versucht, sein Wissen über die organisatorische Seite der Betätigung Winzens herabzuspielen, um die Anwendung des § 81 Abs. III Ziffer 1 StGB zu unterbinden. Die Aussage, dass er zufällig von Winzen zu seinem früheren Schulkollegen Albert Becker begleitet wurde, sei durch frühere Aussagen und die Feststellungen in der Vorstrafsache ausgeräumt. Er könne die früher zugegebene Beteiligung an illegalen Zusammenkünften nicht ernsthaft abstreiten, genauso wenig wie seine organisatorische Beteiligung, die auch die Anwerbung Alfred Ottings, Neukötters und Kriegeskorte, sowie die Versuche um Kosshofer und Masshöfer umfasse.[31] Die beiden früheren Geständnisse Neukötters und Kriegeskortes seien „in keiner Beziehung [ausgeräumt] oder auch nur [erschüttert]“.[32] „Zum Überfluß sei schließlich noch auf die jetzige törichte Einlassung des Neukötter hingewiesen, er sei erstmalig deshalb zur Wohnung Becker gegangen, um dem Padberg etwas Brot zu bringen, das seine (Neukötter´s) Mutter ihm für diesen gegeben habe.“[33] – Es sei allerdings anhand des festgestellten Sachverhaltes nicht nachweisbar, dass Neukötter und Kriegeskorte „in den Winzen´schen Apparat eingeweiht und eingeführt“[34] wurden. Franz Padberg sei somit der „fortgesetzten Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs.II in Verbindung mit § 80 Abs. II StGB schuldig und zwar der erschwerten Begehungsform gemäß § 83 Abs.III Ziffer 1 StGB“[35]. Bei den übrigen liege eine „fortgesetzte einfache Vorbereitung zum Hochverrat im Sinne von § 83 Abs.II StGB vor und zwar bei Kriegeskorte auch hinsichtlich des Tatbestands Mardas‘“[36] Um Padberg im Sinne der Anklage der Vorbereitung zum Hochverrat zu überführen, sei nur noch zu klären, „ob die von ihm geförderten Bestrebungen des Paul Winzen hochverräterischer Art waren und ob er sie gekannt und in ihrer Bedeutung erkannt hat.“[37]
Paul Winzen sei davon ausgegangen, „die seit dem Umbruch bestehenden verfassungsrechtlichen Verhältnisse des Reichs mit Gewalt oder durch Drohung von Gewalt zu ändern“[38], wie er auch im Vorprozess ausdrücklich zugegeben habe. „Dies [gelte] unter allen Umständen für die Zeit von etwa Anfang 1939 ab, seitdem er entschlossen und bemüht war, eine illegale Organisation ins Leben zu rufen und auszubauen. Dieses Beginnen hatte, wollte es nicht eine hirnverbrannte Utopie sein -und das, was Paul Winzen vorschwebte, war alles andere als eine solche Utopie-, nur dann Sinn und Zweck, wenn hinter ihm der Entschluß stand, im gegebenen Augenblick gewaltsam in die Entwicklung der staatspolitischen Lage einzugreifen, mit dem Ziel, das Bestehende zu zertrümmern und sich und seine Bewegung des “Neuen Sozialismus” an die Macht zu bringen. Paul Winzen wußte wie jeder andere aktive Staatsfeind genau, daß der Nationalsozialismus nur mit dem Mittel der brutalsten Gewalt angegriffen und gegebenenfalls zerschlagen werden könnte, und er war, wie sein ganzes Denken und Wirken erkennen lässt, gewillt und darauf eingestellt, dieses Mittel auch anzuwenden.“[39] Da im Vorprozess bereits die Frage behandelt werde, ob Winzen sich nur eine von dritter Seite herbeigeführte Revolution zunutze machen wollte, sei es nicht nötig weiter darauf einzugehen, der Senat bemerke dazu nur, „daß auch ein solcher Eingriff in eine bereits ablaufende ‚fremde‘ Revolution die Gewaltanwendung gegen das Reich und seine Verfassung notwendig in sich [berge].“[40] Das Vorhaben Winzens sei also „in jeder Beziehung ein hinreichend ‚bestimmtes‘ (vgl. hierzu RGSt 5 S.60 und 41 S.138), und zwar sowohl -im Hinblick auf das Endziel (Änderung der Verfassung) und das Mittel zur Erreichung dieses Ziels (Gewaltanwendung) als auch in zeitlicher und örtlicher Beziehung (Umsturz bei nächster Gelegenheit irgendwo in Deutschland ansetzend).“[41] Da das „Unternehmen jedenfalls im letzten Jahre als Gesamtbild in seiner Vorstellung soweit bestimmte Umrisse angenommen [habe], daß es als konkrete Gestaltung erfaßt werden kann‘ (so RGSt 5 S.69)“[42]. Padberg sei „kein einfacher Mitläufer, sondern ein eifriger Mitarbeiter nach Art eines gehobenen Funktionärs“.[43]Er sei „[e]ine der Hauptstützen von Paul Winzen“[44] gewesen und habe nach Überzeugung des Senats „restlos und bis zur letzten Konsequenz erkannt […], daß es sich um hochverräterische Dinge handelte.“[45] Neukötter und Kriegeskorte hätten sich „durch ihre Teilnahem an den illegalen Besprechungen und dem Abhören ausländischer Sender, das in Schulungs- und Werbungszusammenhängen erfolgte, sowie durch die Entgegennahme der wenn auch nur allgemein gehaltenen Schriften in den Dienst der hochverräterischen Bestrebungen der hinter Padberg-Becker stehenden Kreise gestellt.“[46]
[1] Oberlandesgerichsrat Müller als Vorsitzender, Oberlandesgerichtsrat Heuermann, Oberlandesgerichtsrat Schryen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Buchner als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellte Koch als Urhundsbeamter der Geschäftsstelle
[2] Urteil des OLG Hamm in der Sitzung vom 11./12.12.1941, 5 O Js 197-41; BArchB ZC-16222 Bd. 03, S.1. [Zählung Selke GmbH: Datei 174] – Das Urteil ist in ZC-16222 Bd. 05 ebenfalls vorhanden.
[3] Ebd., S.4. [Zählung Selke GmbH: Datei 177] Die unterstrichene Textstelle ist der im Original nachempfunden.
[4] Ebd.
[5] Ebd., S.5. [Zählung Selke GmbH: Datei 178]
[6] Ebd.
[7] Vgl. ebd.
[8] Ebd., S.6. [Zählung Selke GmbH: Datei 179]
[9] Ebd.
[10] Ebd.
[11] Ebd., S.7. [Zählung Selke GmbH: Datei 181]
[12] Ebd.
[13] Vgl. ebd.
[14] Vgl. ebd., S.9. [Zählung Selke GmbH: Datei 182]
[15] Ebd., S.10f. [Zählung Selke GmbH: Datei 183f.]
[16] Vgl. ebd., S.12. [Zählung Selke GmbH: Datei 185.]
[17] Ebd.
[18] Ebd.
[19] Vgl. ebd., S.12. [Zählung Selke GmbH: Datei 185.]
[20] Vgl. ebd.
[21] Vgl. ebd.
[22] Vgl. ebd., S.13. [Zählung Selke GmbH: Datei 186]
[23] Ebd.
[24] Ebd.
[25] Ebd.
[26] Vgl. ebd., S.14. [Zählung Selke GmbH: Datei 187]
[27] Ebd.
[28] Vgl. ebd., S.15. [Zählung Selke GmbH: Datei 188]
[29] Ebd.
[30] Vgl. ebd., S.16. [Zählung Selke GmbH: Datei 189]
[31] Vgl. ebd., S.16f. [Zählung Selke GmbH: Datei 189f.]
[32] Vgl. ebd., S.17. [Zählung Selke GmbH: Datei 190]
[33] Vgl. ebd.
[34] Ebd.
[35] Vgl. ebd., S.19. [Zählung Selke GmbH: Datei 192]
[36] Vgl. ebd., S.20. [Zählung Selke GmbH: Datei 193]
[37] Ebd.
[38] Ebd.
[39] Ebd.
[40] Ebd.
[41] Ebd., S.21. [Zählung Selke GmbH: Datei 194]
[42] Ebd.
[43] Ebd.
[44] Ebd., S.24. [Zählung Selke GmbH: Datei 197]
[45] Ebd., S.21. [Zählung Selke GmbH: Datei 194]
[46] Ebd., S.22. [Zählung Selke GmbH: Datei 195]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christian Günther (17. August 2016). 7.2. Nebenzirkel. Die 'Winzengruppe' Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/vawn