Am 29.07.1942 stellte der Oberreichsanwalt an den Vorsitzenden des 2. Senats beim VGH den Antrag, den Haftbefehl gegen Werner Engel aufzuheben und „das Verfahren gegen diesen infolge inzwischen eingetretener Unzuständigkeit des VGH einzustellen. Das Verfahren gegen Engel [sei] vom Reichskriegsgericht übernommen worden und […] ein neue Haftbefehl [sei] gegen ihn ergangen“[1]. Der VGH[2] erklärte am 04.08.1942 daraufhin das Verfahren für erledigt.[3] Der 1. Senat des RKG[4] verhängte gegen den Unteroffizier Werner Engel in der Sitzung vom 16.10.1942 wegen Vorbereitung zum Hochverrat, in Tateinheit mit militärischem Diebstahl, eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren, die Wehrunwürdigkeit und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte von fünf Jahren. Die zwei Jahre Untersuchungshaft wurden auf die Strafe angerechnet.[5]
In der Urteilsbegründung werden die persönlichen verhältnisse Werner Engels geschildert. Dieser sei am 01.10.1939 zum Unteroffizier befördert worden und habe folgende Beurteilung erfahren:
Gute Auffassungsgabe, ruhig, klar und besonnen. Stets bemüht, seine Allgemeinbildung zu erweitern. Lebhaftes geistiges Interesse’ körperlich kräftig, frisches Auftreten, gute militärische Haltung.’ Offener, ehrlicher Charakter, guter Kamerad, strebsam und gewissenhaft in der Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Eifrig und zuverlässig im Dienst. Gute Leistungen, selbständiger Arbeiter, geschickter Auswerter (in der Flugmeldeauswertung schwer zu ersetzen). E. setzt sich als Vorgesetzter leicht durch, besitzt ein gutes Organisationstalent und arbeitet sich auf allen Gebieten, wo er eingesetzt wir schnell ein. Führung: sehr gut.[6]
Nach der Darstellung des RKG hatte Paul Winzen etwa 1938 eine eigene politische Lehre entworfen, die er als “neuen Sozialismus” bezeichnet habe. Nach Winzens Auffassung sei der nationalsozialistische Staat nur ein Auswuchs des Kapitalismus und deswegen für die Arbeiterklasse nicht tragbar.
Das Bestreben sollte also dahin gehen, den nationalsozialistischen Staat zu beseitigen und durch eine sich ausschließlich auf die Arbeiterschaft stützende Staats- und Gesellschaftsform zu ersetzen. Winzen war sich bewusst, dass dieses Ziel nur im Wege eines gewaltsamen Umsturzes erreicht werden könne. Den Umsturz erwartete er als Ergebnis des Krieges, den er als sicher kommen voraussetzte und von dem er annahm, dass er mit einer Niederlage Deutschlands enden würde. Die Folge der Niederlage sollte nach seiner Vorstellung eine von dritter Seite entfesselte oder aus dem Volke geborene revolutionäre Umwälzung sein. In diese Umwälzung wollte er eingreifen, sie in seinem Sinne lenken und durchführen. Er war aber auch entschlossen, selbst unter Anwendung von Gewalt die revolutionäre Entwicklung zu, fördern. Zur Durchführung seiner Absichten wollte er eine Organisation schaffen, die aus losen, unter seiner Oberleitung stehenden Gruppen gebildet werden sollte. Zu diesem Behufe hatte er einen Kreis von Anhängern um sich geschart, mit denen er regelmässig [sic!] zusammenkam und denen er seine Lehren und Anschauungen übermittelte. Diese Anhänger sollten ihrerseits wieder Nebenzirkel errichten und auf diese Weise für die Verbreitung des Anhängerkreises sorgen.[7]
Josef Kasel wird als „sehr eifriger und eng verbundener Anhänger des Winzen“[8] charakterisiert. Engel habe ihn über gemeinsame wissenschaftliche Interessen näher kennengelernt. Kasel habe dann spätestens im Frühjahr 1939 die Unterhaltungen auf politische Themen gelenkt und ihm schließlich eine Arbeit Winzens ausgeliehen, in der „kulturelle Fragen und Lebensweisheiten“[9] erörtert würden. Engel habe dieses Gedankengut willig aufgenommen und sei „in allen Punkten zum unbedingten Anhänger der Winzenschen Lehre“[10] geworden. Er sei auch mit Paul Winzen zusammengetroffen, sollte aber, nach Überzeugung des Gerichts, zu einem Mitglied eines von Kasel geleiteten Nebenkreises werden. Die Urteilsbegründung schildert die wohl fehlgeschlagenen Versuche, die Soldaten Blome und Lücke, sowie den Schwager Engels anzuwerben.[11] Der Papierdiebstahl aus „nicht verbuchten Beständen der Nachrichtenkammer [von] 17 Pakete[n] Saugpostpapier, 5 Schachteln mit je 24 Stück Wachsmatrizen, 2 Kannen Vervielfältigungsfarbe“ sei von ihm in dem Bewusstsein vollzogen worden, „dass er nie vor allem nicht in dieser Weise, über die von ihm verwalteten Bestände verfügen durfte.“[12] Seit Kriegsbeginn habe Engel dann „kein Interesse für die Bestrebungen des Winzen gezeigt.“[13] Die Anklage warf Werner Engel außerdem vor, er habe im Sommer 1939 die Bestrebungen Winzens auch durch mehrere kleine Geldbeträge unterstützt. Die Verhandlung habe ergeben, dass er im Sommer 1939 insgesamt 3 RM an Kasel gezahlt habe. Obwohl Winzen bis zu seiner ersten Zahlung wieder Arbeit gefunden habe, habe Engel den Beitrag gezahlt, nun aber mit dem Zweck, mehr Lesestoff zu erhalten.[14] Werner Engel gebe zwar die äußeren Geschehnisse zu, bestreite dafür aber, von den staatsfeindlichen Zielen gewusst zu haben. Er habe lediglich die Aphorismen von Paul Winzen erhalten und den staatsfeindlichen Inhalt der Schriften, die Kasel in der Gegenwart Blomes und Lückes verlesen habe, nicht erkannt. Das aus der Kaserne entwendete Material habe er zwar zu Unrecht entfernt, dass Kasel aber eine solche Menge beiseite geschafft habe, habe nicht seinem Willen entsprochen. Das Gericht argumentiert, dass auf Grundlage der Aussagen Winzens und Kasels, sowie des Aussage Engels vom 17.07.1942 bei der Staatspolizei der bisherig geschilderte Sachverhalt zutreffend sei. Das Engel „i[n] Hinblick auf dieses Geständnis [erkläre], so habe er sich nicht geäussert [sic!], das seien die Wendungen der Staatspolizei, er habe sich gesagt, er sei Soldat und habe mit der Staatspolizei nichts zu tun, er habe daher den Beamten schreiben lassen und habe sich auch nichts dabei gedacht, das Protokoll zu unterschreiben“, sei bedeutungslos. Insbesondere, weil Leutnant Tiemann als Offizier der Wehrmacht teilweise anwesend gewesen sei, und Engel einige Tage zuvor in der Vernehmung durch ihn jegliche strafbare Handlung abgestritten habe. Winzen und Kasel seien nach ihrer Verurteilung erneut über die Beteiligung Engels befragt worden, und da „nichts vorlieg[e], was für eine niedrige und charakterlich minderwertige Gesinnung der beiden Zeugen [spreche], so [habe] das Gericht keine Bedenken getragen, ihren angesichts des Todes wiederholten Angaben Glauben zu schenken“[15]. Zudem hätten die Soldaten Blome und Lücke die verlesene Schrift als politische Hetzschrift erkannt. „Es [sei] daher ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der, wie der Augenschein bedenkenfrei ergeben [hätte], erheblich geweckter und intelligenter als die beiden anderen Zuhörer [sei], davon nichts gemerkt [habe].[16] Außerdem habe sein Vater den „bedenklichen Charakter der Schrift sofort erfasst und seinem Sohne die schwersten Vorwürfe gemacht.“[17] Insofern verstoße sein Verhalten gegen § 83 Abs. II und III StGB: Winzens Ziel sei die Änderung der Verfassung und die unbedingte Herrschaft der Arbeiterklasse gewesen. Engel habe sich an den Vorbereitungen bewusst beteiligt. „Insoweit [sei] sein Tun darauf gerichtet [gewesen], zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen bzw. den bereits vorhandenen Zusammenhalt zu verbreiten und damit an seiner Aufrechterhaltung zu arbeiten (§ 83 Abs. III Ziff. 1 StGB.).“[18] Der Papierdiebstahl sei der Versuch, Winzen bei einer Beeinflussung der Massen durch die Herstellung von Schriften zu unterstützen.[19] Durch die mehrfache Betätigung auf Grund eines einheitlichen, alle Fälle umfassenden Vorsatzes, liege eine fortgesetzte Tat vor. Das Entwenden des Schreibmaterials stelle nicht nur einen Diebstahl gemäß § 242 StGB dar, sondern sei auch, unter Verletzung des militärischen Dienstverhältnisses, ein Verstoß gegen § 138 MStGB. Die Verwendung des Materials diene zur Vorbereitung des Hochverrates und verletze somit § 83 StGB, wie auch § 138 MStGB. So lasse sich einerseits Erkennen, „dass der verbrecherische Wille des Angeklagten sehr weit ging“ [20] und Engel sowohl „die ihm als ihm als Soldaten obliegende Treuepflicht auf das Schwerste verletzt [habe]“[21] und „das sein Verhalten die Manneszucht gefährlich untergraben musste“[22]. Andererseits sei „zu bedenken, dass der Angeklagte von seinen Vorgesetzten vorzüglich beurteilt [werde], und dass er mit Kriegsbeginn von seinem Treiben abgelassen [habe].“[23] Das Gericht kam insofern zu der Auffassung, dass es sich bei der „Hinneigung zu den Lehren und Bestrebungen Winzens nur eine vorübergehende Verirrung“[24] gehandelt habe.
[1] Antrag ORA den Haftbefehl gegen Engel aufzuheben, 29.07.1942; BArchB Z/C-16222 Bd.01; 9 J 243/40; S.1587r. [Zählung Selke GmbH: Datei 275]
[2] Gez. Hartmann, Fischer, Lorenz.
[3] Beschluss: Strafsache Werner Engel, 05.08.1942; BArchB Z/C-16222 Bd.01; 9 J 243/40; S.159r [Zählung Selke GmbH: Datei 277]
[4] Als Richter: Senatspräsident Neumann, Generalmajor Schroth, Oberst Röhrs, Oberkriegsgerichtsrat Sesemann, Major Dr. von Kessel, als Vertreter der Anklage: Kriegsgerichtsrat Dr. Bornemann, als Urkundsbeamter: Amtsrat Nüske.
[5] Urteil des Reichskriegsgerichtes in der Sitzung vom 16.10.1942; ZC-16222 Bd. 03, S.1, handschriftlich S.497r. [Zählung Selke GmbH: Datei 283]
[6] Ebd., S.2, handschriftlich S.497v. [Zählung Selke GmbH: Datei 284]
[7] Vgl. ebd., S.2f., handschriftlich S.497v.f. [Zählung Selke GmbH: Datei 284f]
[8] Vgl. ebd., S.3., handschriftlich S.498r. [Zählung Selke GmbH: Datei 285]
[9] Ebd.
[10] Ebd.
[11] Ebd.
[12] Ebd.
[13] Ebd., handschriftlich S.498v. [Zählung Selke GmbH: Datei 286]
[14] Ebd.
[15] Ebd., S.5., handschriftlich S.499. [Zählung Selke GmbH: Datei 287]
[16] Ebd.
[17] Ebd.
[18] Ebd.
[19] § 83 Abs. III Ziff. 3 StGB; vgl. Urteil des Reichskriegsgerichtes in der Sitzung vom 16.10.1942; ZC-16222 Bd. 03, S.6., handschriftlich S.499v. [Zählung Selke GmbH: Datei 288]
[20] Ebd.
[21] Ebd.
[22] Ebd.
[23] Ebd.
[24] Ebd.
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Christian Günther (24. August 2016). 7.4. Reichskriegsgericht. Die 'Winzengruppe' Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/vawp